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Betriebsveranstaltung: Aufteilung der Zuwendungen des Arbeitgebers auf die Arbeitnehmer

Jürgen Plenker

FG Köln, Urteil vom 27.6.2018, 3 K 870/17 (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 31/18)

 

Das FG Köln hat entschieden, dass für die Aufteilung der Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung nicht auf die Anzahl der tatsächlich an der Veranstaltung teilnehmenden Personen, sondern auf die Zahl derer abzustellen ist, für die die Betriebsveranstaltung geplant und kostenmäßig kalkuliert gewesen ist (= angemeldete Teilnehmer).


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

 

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber als Weihnachtsfeier einen gemeinsamen Kochkurs bei einem Event-Unternehmen durchgeführt. Die Gesamtkosten des Arbeitgebers beliefen sich bei 27 angemeldeten Teilnehmern auf 3.052,35 € (= 113,05 € je angemeldeten Teilnehmer). Da zwei der angemeldeten Teilnehmer kurzfristig abgesagt hatten, nahmen nur 25 Teilnehmer an dem Kochkurs tatsächlich teil.

 

 

Lösung

 

Das FG Köln geht von einer Zuwendung des Arbeitgebers an seine (teilnehmenden) Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 2.826,25 € (25 tatsächliche Teilnehmer x 113,05 €) aus. Nach Abzug des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags von 2.750 € (25 tatsächliche Teilnehmer x 110 €) verbleibt ein Arbeitslohn von 76,25 €. Die „fehlgeschlagenen“ Aufwendungen des Arbeitgebers in Höhe von 226,10 € (2 angemeldete, aber nicht erschienene Arbeitnehmer x 113,05 €) lässt es für die Aufteilung außer Betracht.

Zur Begründung führt das FG Köln aus: Der Gesetzgeber stelle in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG für die Bewertung der Höhe der Zuwendungen nicht allein auf die den einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbaren Kosten (z.B. Speisen, Getränke, Eintrittskarten) ab, sondern auch der rechnerische Anteil des jeweiligen Arbeitnehmers an den nicht individuell zurechenbaren Kosten – wozu insbesondere die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Veranstaltung gehören würden – sei zu erfassen. Schließlich werde durch den Rahmen der Veranstaltung der einzelne Arbeitnehmer jedenfalls abstrakt bereichert. Zudem werde die Ermittlung der Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer vereinfacht, da die nicht individuell zurechenbaren Kosten pauschal zu gleichen Teilen auf die Veranstaltungsgäste aufgeteilt würden.

Der Ausfall oder das Fernbleiben von einzelnen einkalkulierten Teilnehmern führe jedoch nicht zu einer höheren Zuwendung des Arbeitgebers an die tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer. Besonders deutlich werde dies – wie auch im Streitfall – bei gebuchten Pro-Kopf-Beträgen für Veranstaltungsleistungen, wie z.B. pro Person berechneten Pauschalpreisen für Essen und Getränke. Der auf die ausfallenden Personen entfallende Anteil an den im Vorfeld bereits verbindlich festgelegten Gesamtkosten werde gerade nicht von den tatsächlich anwesenden Teilnehmern konsumiert. Durch überzählige Speisen und Getränke seien diese Teilnehmer auch nicht bereichert. Vielmehr handle es sich um vergebliche Aufwendungen des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen.

Die Aussage „teilnehmenden Arbeitnehmer“ in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG stehe dem nicht entgegen, da lediglich geregelt werde, unter welchen Voraussetzungen eine zumindest teilweise steuerliche Freistellung durch Anwendung des Freibetrags bei jedem einzelnen Arbeitnehmer möglich sei. Eine Regelung dahingehend, dass auch die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers auf die teilnehmenden Arbeitnehmer umzulegen seien, hätte der Gesetzgeber in Satz 2 dieser Regelung aufnehmen müssen. Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof dies ebenso sehen oder der engeren Auffassung der Finanzverwaltung (alle Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung : Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer) folgen wird.

 

Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld

 

BC 10/2018 

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