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Besteuerung als Kleinunternehmer: Mehrfache Inanspruchnahme durch Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit

Christian Thurow

 

BFH-Urteil vom 11.7.2018, XI R 26/17

 

Kleinunternehmer können gemäß § 19 UStG ihre Leistungen ohne Umsatzsteuer anbieten. Warum also nicht ein Unternehmen in eine Vielzahl von Kleinunternehmen aufspalten, um sich so komplett von der Umsatzsteuerpflicht zu befreien?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH übernahm für ihre Kunden u.a. die Erstellung von Buchführung, Lohnabrechnung, Gewinnermittlung und Steuererklärung. Die GmbH war an einer Vielzahl von KGs als Kommanditistin beteiligt. Die KGs verfügten nicht über eigene Sachanlagen oder Mitarbeiter. Sie boten ihren Kunden, welche sämtlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, Buchhaltungsdienstleistungen an. Die Leistungen wurden mit den Sach- und Personalmitteln der GmbH erbracht. Sämtliche KGs konnten von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch machen und ihre Leistungen ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Teilweise wurden die gleichen Kunden nacheinander von mehreren KGs betreut.

Finanzamt und erstinstanzliches Finanzgericht sahen in der Konstruktion einen Gestaltungsmissbrauch. Die Ausgestaltung diente ausschließlich der Ersparnis von Umsatzsteuer; weitere wirtschaftliche Gründe lagen nicht vor. Die Umsätze der KGs seien daher der Klägerin zuzurechnen.

Aus Sicht der GmbH kann dagegen gar kein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, da es auf Ebene der GmbH keinen Steuervorteil gegeben hat. Die Umsatzsteuer sei für die Gesellschaft nur ein durchlaufender Posten. Ein etwaiger Steuervorteil für die Kunden sei unbeachtlich, da die steuerlichen Folgen bei Dritten nicht Gegenstand der Prüfung eines Gestaltungsmissbrauchs seien.

 

 

Lösung

Auch der BFH sieht im Grunde eine rechtsmissbräuchliche Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Die Feststellungen des Finanzgerichts sind aber nach Ansicht des BFH nicht ausreichend, um den Sachverhalt abschließend zu beurteilen.

In seinem Urteil begründet der BFH ausführlich, dass mit der planmäßigen Aufspaltung und künstlichen Verlagerung von Umsätzen auf die KGs mit dem alleinigen Ziel, so die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten, der Vereinfachungszweck des § 19 UStG verfehlt und die Kleinunternehmerregelung missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Zur abschließenden Beurteilung fehlen aber Feststellungen zum Leistungsaustausch zwischen GmbH und KGs. Es ist nicht in allen Fällen klar, auf welcher Grundlage die Personal- und Sachmittelüberlassung erfolgte. Für den Fall, dass die Überlassungen unentgeltlich vorgenommen wurden, ist zu prüfen, ob der Vorsteuerabzug hinsichtlich der auf die Überlassungen bezogenen Eingangsleistungen zu versagen ist. Dazu ist auch zu prüfen, in welchem Umfang die Klägerin Vorsteuer bezüglich der Eingangsleistungen zum Abzug gebracht hat.

 

Praxishinweis:

Auch wenn das Urteil an das Finanzgericht zurückgewiesen wurde, geht es im Grunde nur noch um die Klärung eines Nebenaspekts. In der Hauptsache hat der BFH klar und deutlich die Position bezogen, dass die Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit auf mehrere Kleinunternehmen dem Sinn und Zweck des § 19 UStG zuwiderläuft und die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung daher zu versagen ist.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 1/2019 

becklink412624

 

 

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