BMF-Schreiben vom 15.4.2019, IV A 3 – S 0223/07/10002; DOK 2019/0319434
Sollte in einem Steuerveranlagungsverfahren die Sachverhaltsermittlung erschwert sein, besteht folgende Möglichkeit sowohl zur Förderung der Effektivität der Besteuerung als auch zur Sicherung des Rechtsfriedens:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Einigung über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung getroffen werden, die die Beteiligten bindet. Derartige Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde werden als „tatsächliche Verständigung“ bezeichnet. Diese tatsächliche Verständigung kann in jedem Stadium des Veranlagungsverfahrens, insbesondere auch anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung und während eines anhängigen Rechtsbehelfs bzw. Rechtsmittelverfahrens (z.B. im Rahmen einer Erörterung nach § 364a AO) getroffen werden. Von ihr kann auch bei Steuerfahndungsprüfungen bzw. nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens Gebrauch gemacht werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 30.7.2008 (IV A 3 – S 0223/07/10002, BStBl. I 2008, 831) Einzelheiten zu Voraussetzungen, Durchführung und Rechtsfolgen der tatsächlichen Verständigung festgelegt.
Im jüngsten BMF-Schreiben vom 15.4.2019 wird hierzu folgende Ergänzung getroffen: Sofern der für die Entscheidung zuständige Amtsträger am Abschluss der tatsächlichen Verständigung ausnahmsweise nicht mitgewirkt hat, ist in dem Dokument über diesen Abschluss folgender Hinweis zu geben: Bis zur nachträglichen Zustimmung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger ist die getroffene tatsächliche Verständigung schwebend unwirksam. Auf der anderen Seite ist bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Zustimmung auch dem Steuerpflichtigen ein Widerrufsrecht einzuräumen.
[Anm. d. Red.]
BC 5/2019
becklink415791