CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

News & Beiträge

Klarheit bei erweiterter Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1

Dr. Lars Lüdemann

BFH-Beschluss vom 25.9.2018, GrS 2/16

 

Der Große Senat des BFH hat zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG Stellung genommen. Konkret zu der Frage, ob eine Gesellschaft, die nur kraft gewerblicher Prägung gewerbliche Einkünfte erzielt, die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu verwehren ist für den Fall, dass sie an einer grundstückverwaltenden nicht gewerblichen Gesellschaft beteiligt ist.


 

 

Praxis-Info!

 

Die erweiterte Grundstückkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG sieht Folgendes vor: In Fällen, in denen ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird, entsteht keine Gewerbesteuerbelastung. Hintergrund der Vorschrift ist, dass eine Doppelbelastung des Steuerpflichtigen mit Gewerbe- und Grundsteuer vermieden werden soll und eine Gleichstellung zwischen grundstücksverwaltenden Einzelpersonen und Grundstücksunternehmen (in der Form einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) geschaffen werden soll. In der Vergangenheit war unklar – mitunter aufgrund uneinheitlicher Rechtsprechung der Finanzgerichte –, wie der Begriff des „eigenen Grundbesitzes“ zu verstehen ist.

Der große Senat hat nun klargestellt, dass der zivilrechtlich im Eigentum der vermögensverwaltenden Untergesellschaft stehende Grundbesitz auch eigener Grundbesitz der gewerblich geprägten Obergesellschaft sein kann. Der Begriff des „eigenen Grundbesitzes“ ist bedeutungsgleich mit dem zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehörenden Grundbesitz. Einer grundstücksverwaltenden Obergesellschaft, die nur kraft gewerblicher Prägung der Gewerbesteuer unterliegt, kann die erweiterte Grundstückskürzung folglich nicht aus dem Grund verwehrt werden, dass sie an einer vermögensverwaltenden Untergesellschaft beteiligt ist. Die (anteilig) zugerechneten Mietererträge der Untergesellschaft können im Ergebnis unter die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG fallen.

Für bislang von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ausgeschlossene Gesellschaften gilt es zu prüfen, ob künftig eine erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch genommen werden kann. Gleiches gilt für noch offene vergangene Veranlagungszeiträume (Schlagwort: Vorbehalt der Nachprüfung). Konkret sollte dazu die Möglichkeit eines Antrags auf erweiterte Grundstückskürzung mit Verweis auf die Entscheidung des Großen Senats untersucht werden. Abschließend gilt es festzuhalten, dass die Entscheidung des Großen Senats – durch ihre klarstellende und den Anwendungsbereich des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erweiternde Wirkung – zu begrüßen ist.

 

 

StB Dr. Lars Lüdemann, Geschäftsführer der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 6/2019

becklink417394

 

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü