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Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 11.10.2018, III R 37/17

 

Schuldzinsen unterliegen in der Regel der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Doch gilt dies auch bei einem echten Cash-Pooling-Verhältnis? Der BFH hat hier eine andere Auffassung als Finanzamt und Finanzgericht.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin ist als GmbH Teil einer Unternehmensgruppe mit der ausländischen A-AG als Konzernmutter. Zwischen der GmbH und der A-AG bestand ein sog. echtes Cash-Pooling-Verhältnis zur Zins- und Finanzierungsoptimierung. Die technische Abwicklung erfolgte im Wege eines automatischen Cash-Management-Systems über ein bzw. mehrere Verrechnungskonten. Die Konzernmutter führte mehrere Zielkonten, die Tochtergesellschaften mehrere parallele Quellkonten in verschiedenen Währungen (EUR, USD, AUD, GBP). Die Quellkonten wurden zum Ende eines jeden Bankarbeitstags auf Null gestellt. Ein positiver Saldo wurde auf eines der Zielkonten überwiesen, ein negativer Saldo mittels eines der Zielkonten ausgeglichen.

Die Klägerin führte für jedes Quellkonto ein gesondertes Verrechnungskonto. Sie berechnete täglich die Zinsen in Höhe von 5,5% p.a. und buchte diese monatlich saldiert als Aufwand oder Ertrag. In ihrem Jahresabschluss nahm die GmbH eine Saldierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen vor und erfasste im Ergebnis keine Zinsaufwendungen.

Aus Sicht von Finanzamt und Finanzgericht war die Saldierung der Zinsaufwendungen und Zinserträge aus dem Cash-Pooling gewerbesteuerrechtlich unzulässig. Die Zinsaufwendungen der GmbH wurden daraufhin unsaldiert der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterworfen.

 

 

Lösung

Entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht kommt der BFH zu dem Schluss, dass eine Saldierung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen im Cash-Pooling unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Für eine zulässige Saldierung müssen drei Kriterien erfüllt sein:

  • Gleichartigkeit: Die saldierten Darlehen müssen hinsichtlich ihrer Konditionen gleichartig sein. Dies ist im Ausgangsfall gegeben, da sämtliche Darlehen unter den gleichen Cash-Pooling-Rahmenvertrag fallen und somit zu identischen Zinssätzen und den gleichen Vertragsbedingungen gewährt wurden.
  • Gleiche Zweckbestimmung: Die Darlehen müssen demselben Zweck dienen. Im Ausgangsfall dienten sämtliche Darlehen als ein „Instrument der Liquiditätsbündelung im Rahmen des zur Zins- und Finanzierungsoptimierung im Konzern praktizierten Cash-Poolings“.
  • Tatsächliche Verrechnung: Die Darlehen müssen auch tatsächlich miteinander verrechnet werden; eine reine Saldierung für Steuerzwecke ist nicht ausreichend. Im Ausgangsfall wurden die Zinsaufwendungen und Zinserträge tatsächlich buchhalterisch zum Jahresende saldiert und entsprechend bilanziert.

Liegen die Voraussetzungen für eine Saldierung vor, so sind die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb des Cash-Pools bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der für einen dann bankarbeitstäglich verbleibenden Schuldsaldo entstehende Sollzins ist gewerbesteuerlich hinzurechnungsfähig. Dieses hinzurechnungsfähige Entgelt ist nicht mit später entstandenen Guthabenzinsen zu verrechnen.

 

Beispiel:

Am Montag ergibt der bankarbeitstägliche Saldo nach Verrechnung sämtlicher Konten ein erhaltenes Darlehen von -100 T€. Am Dienstag ergibt der Saldo ein Guthaben von +75 T€.

 

Behandlung:

Gewerbesteuerlich sind die auf das erhaltene Darlehen in Höhe von 100 T€ entfallenden Sollzinsen hinzuzurechnen. Sie dürfen nicht mit den Habenzinsen für das Guthaben des Folgetags (Dienstag) verrechnet werden.

 

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 4/2019

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