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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, die als unfertige Erzeugnisse aktiviert wurden

Christian Thurow

FG Münster, Urteil vom 20.7.2018, 4 K 493/17 G (Revision zugelassen)

 

Miet- und Pachtzinsen sind bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wieder hinzuzurechnen. Doch was, wenn die Miet-/Leasingaufwendungen bereits als unfertige Erzeugnisse bzw. Herstellungskosten aktiviert sind?


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Die für die Bautätigkeit benötigten beweglichen Wirtschaftsgüter wurden von dem Unternehmen gemietet. Das Unternehmen betrieb mehrere Baustellen:

  • Bei zum Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossenen Baustellen wurden die auf die beweglichen Wirtschaftsgüter entfallenden Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten zum Bilanzstichtag als unfertige Erzeugnisse aktiviert.
  • Bei bereits fertiggestellten Baustellen waren die Miet-/Pachtzinsen bzw. Leasingraten Teil der Herstellungskosten.

Aus Sicht des Finanzamts waren die Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass durch die Aktivierung der Miet- und Pachtaufwendungen bereits eine Neutralisation eingetreten sei und die im Gewerbesteuergesetz genannte Gewinnabsetzung nicht mehr gegeben sei.

 

 

Hinweis:

Der Gewerbeertrag (nach § 7 GewStG) als Grundlage der Gewerbesteuerbelastung basiert auf dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach dem EStG bzw. KStG. Dieser wird allerdings wesentlich von Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 8 GewStG bzw. § 9 GewStG beeinflusst (z.B. Hinzurechnung von Dauerschuld- und Kurzfristzinsen oder Kürzung von Erträgen aus der Grundstücksnutzung). Hinzurechnungen im Rahmen der Gewerbesteuer rühren zum einen davon her, die Gewerbesteuer möglichst gerecht zu ermitteln (Objektsteuercharakter); zum anderen werden sie aber auch vom politischen Willen bestimmt, das Gewerbesteueraufkommen zu verstetigen, mit anderen Worten zusätzliche Gewerbesteuereinnahmen zu erzielen.

 


Lösung

Das FG Münster folgt der Auffassung der Klägerin. Wie von der Klägerin angeführt, fehlt es durch die Aktivierung an der im Gewerbesteuergesetz geforderten Gewinnabsetzung („Hinzurechnung, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind“). Mangels Gewinnabsetzung (als Betriebsausgaben) kann auch keine spätere Gewinnhinzurechnung erfolgen. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn mittels Betriebsvermögensvergleich. Dies schließt den Grundsatz der Erfolgsneutralität von Herstellungsvorgängen ein. Durch die Aktivierung als Herstellungskosten verlieren die Miet- und Pachtzinsen ihren ursprünglichen Charakter. Die Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) lassen sich auch nicht aus dem späteren Buchwertabgang des aktivierten Wirtschaftsguts herausrechnen. Eine gewerbesteuerliche Nachverfolgung der Mietzinsen gibt es nicht.

Dem Finanzgericht ist bewusst, dass die hier vertretene Sichtweise zu einer gewerbesteuerlichen Ungleichbehandlung von produzierenden Unternehmen, bei denen eine Aktivierung von Miet-und Pachtzinsen als Herstellungskosten erfolgen kann, und Unternehmen, bei denen Mietzahlungen kein Teil der Herstellungskosten sind (z.B. Handelsunternehmen), führt.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 11/2018

becklink411031

 

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