CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

News & Beiträge

DCGK-Reform beschlossen

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

 

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) hat am 22.5.2019 Einzelheiten zur am 9.5.2019 beschlossenen neuen Fassung des DCGK bekannt gegeben, allerdings quasi mit einer Öffnungsklausel. Denn der neue Kodex wird erst nach Inkrafttreten des ARUG II (AktionärsrechteRL-Umsetzungsgesetz) beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Veröffentlichung eingereicht werden.

Dies wurde im Rahmen einer Pressemitteilung und einer parallel durchgeführten Telefonkonferenz des Kommissionsvorsitzenden Rolf Nonnenmacher am 22.5.2019 damit begründet, dass so möglicherweise notwendige Anpassungen an die endgültige neue Fassung des Aktiengesetzes durch das ARUG II nachvollzogen werden können.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Nachdem die jetzige DCGK-Fassung vom 7.2.2017 mehr und mehr in die Kritik geraten war – so wurde ein unüberschaubares Nebeneinander von gesetzlich legitimiertem Kodex einerseits und einer Vielzahl von Voting Guidelines (Richtlinien für die Ausübung von Aktionärsstimmrechten) andererseits beklagt –, hatte sich die DCGK-Regierungskommission zu einer grundsätzlichen Reform entschlossen und am 6.11.2018 den Entwurf einer Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vorgelegt, der die Akzeptanz und Verständlichkeit dieses Normenwerks erhöhen soll. Ziel der Reform ist es, die bislang nur in Grenzen feststellbare Akzeptanz des Kodex bei Unternehmen und Investoren zu erhöhen, indem der Kodex verschlankt, neu strukturiert und lesbarer gemacht wird. Alle Stakeholder (z.B. Kapitalgeber, Vorstände usw.) waren eingeladen, sich an der Konsultation (gemeinsamen Beratung) zu beteiligen (mehr dazu hier). Im Anschluss an die Auswertung der Konsultationsergebnisse ist am 9.5.2019 ein Beschluss gefasst und nun am 22.5.2019 bekanntgegeben worden.

 

 

Lösung

„Nach eineinhalb Jahren Vorbereitung, einem Vierteljahr Konsultation und weiteren drei Monaten der eingehenden Beratung liegt ein neuer Kodex vor, der die Zielsetzung der bislang umfangreichsten Reform erfüllt. Welches Echo diese am 22.5.2019 vorgetragene Einschätzung des Kommissionsvorsitzenden Rolf Nonnenmacher finden wird, muss allerdings noch abgewartet werden. Dieser zeigte sich sehr zuversichtlich: Die Konsultation habe gezeigt, dass der Kodex für die deutschen Unternehmen und die Investoren überaus relevant sei. Sie habe aber auch deutlich gemacht, dass die Diskussion über die Standards guter Corporate Governance von den Unternehmen in weiten Teilen defensiv geführt wird. Dies führt den Kommissionsvorsitzenden zu folgendem Appell: „Der Kodex bietet die Möglichkeit zu gestalten. Die Chance sollte stärker als bisher aktiv wahrgenommen werden, bevor andere die Standards für deutsche Unternehmen setzen.“

Allerdings dürfte die vorliegende DCGK-Fassung vom 9.5.2019 (siehe dazu unter https://www.dcgk.de/de/kodex/dcgk-2019.html) noch nicht die Endfassung sein, denn der neue Kodex wird erst nach Inkrafttreten des ARUG II beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Veröffentlichung eingereicht werden. Dies wurde damit begründet, dass so möglicherweise notwendige Anpassungen an die endgültige neue Fassung des Aktiengesetzes durch das ARUG II nachvollzogen werden können. Es muss also noch abgewartet werden, in welcher Endfassung der neue Kodex in Kraft treten wird. Die Regierungskommission stellte den neuen Kodex dennoch bereits am 22.5.2019 vor, um den Unternehmen und den Kapitalmarktteilnehmern die Möglichkeit zu geben, sich auf die neuen Empfehlungen und Anregungen einzustellen. Den Unternehmen steht es frei, einzelne neue Empfehlungen und Anregungen im Sinne von Best Practice bereits vorzeitig anzuwenden. Grundlage für die Entsprechenserklärung bleibt aber vorerst die DCGK-Fassung vom 7.2.2017.

Aus der Fülle der Änderungen können aus Zeit- und Platzgründen hier nur die wichtigsten Eckpunkte aufgenommen werden (mehr dazu siehe unter www.dcgk.de):

(1) Empfehlungen zur Vorstandsvergütung: Die nunmehr beschlossenen Empfehlungen zur Vorstandsvergütung berücksichtigen die Kommentierungen im Konsultationsverfahren. Die Ziel-Gesamtvergütung umfasst alle Vergütungselemente und ist der Betrag, der bei hundertprozentiger Zielerreichung gewährt wird. Die Ziel-Gesamtvergütung wird durch eine Maximalvergütung (Cap) ergänzt. Ziel- und Maximalvergütung sollen im Vergleich zur Vergütung der Führungskräfte und der Belegschaft insgesamt vermittelbar sein und auch der Öffentlichkeit erklärt werden können. Die Gesamtvergütung besteht in der Regel aus fixen und variablen leistungsabhängigen Elementen. Dabei umfassen die Leistungskriterien auch Nachhaltigkeitsziele.

(2) Unabhängigkeit von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat: Den zweiten Schwerpunkt hat die Regierungskommission in der Konkretisierung der Anforderungen an die Unabhängigkeit von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat gesetzt. In der Empfehlung C.6 DCGK hält die Kommission fest, dass die Empfehlungen für die Unabhängigkeit nur für Anteilseignervertreter gelten, da nur sie auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt werden. In der Empfehlung C.7 DCGK führt die Kommission erstmals Indikatoren für eine fehlende Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern an.

(3) Vereinfachung der Berichterstattung über Corporate Governance: Darüber hinaus hat die Regierungskommission eine Vereinfachung der Berichterstattung über Corporate Governance beschlossen. Das überkommene Nebeneinander des Corporate-Governance-Berichts nach Ziff. 3.10 DCGK 2017 und der Erklärung zur Unternehmensführung im Lagebericht nach § 289f HGB habe nicht zur Klarheit und Verständlichkeit der Corporate Governance-Berichterstattung beigetragen. Zahlreiche Gesellschaften seien deshalb bereits dazu übergegangen, den Corporate-Governance-Bericht und die Erklärung zur Unternehmensführung zusammenzufassen. Eine solche Lösung enthält Grundsatz 22 DCGK: „Aufsichtsrat und Vorstand berichten jährlich in der Erklärung zur Unternehmensführung über die Corporate Governance der Gesellschaft.“

(4) Empfehlung für Beschränkung von Aufsichtsratsmandaten: Die bisherige Empfehlung nach Ziff. 5.4.1 Abs. 5 DCGK 2017, wonach sich der Aufsichtsrat für seine Vorschläge zur Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder bei den jeweiligen Kandidaten vergewissern soll, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können, entfällt. Stattdessen empfiehlt der Kodex, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das keinem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen soll, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt (C.4 DCGK). Vorstandsmitglieder einer börsennotierten Gesellschaft sollen künftig insgesamt nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbaren Funktionen und keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft wahrnehmen (C.5 DCGK).

 

 

 

Praxishinweise:

  • Zu (1): Der Kodex empfiehlt zudem künftig, dass der Anteil der langfristig variablen Vergütung den Anteil der kurzfristig variablen Vergütung übersteigen soll. Die dem Vorstandsmitglied gewährten langfristig variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder von der Gesellschaft entsprechend aktienbasiert gewährt werden.
  • Zu (2): Indikatoren für eine fehlende Unabhängigkeit von der Gesellschaft und vom Vorstand sind aus Sicht der Kommission, wenn das Aufsichtsratsmitglied
    – in den zwei Jahren vor der Ernennung Mitglied des Vorstands der Gesellschaft war,
    – aktuell oder in dem Jahr bis zu seiner Ernennung direkt oder als Gesellschafter oder in verantwortlicher Funktion eines konzernfremden Unternehmens eine wesentliche geschäftliche Beziehung mit der Gesellschaft oder einem von dieser abhängigen Unternehmen unterhält oder unterhalten hat (z.B. als Kunde, Lieferant, Kreditgeber oder Berater),
    – ein naher Familienangehöriger eines Vorstandsmitglieds ist oder
    – dem Aufsichtsrat seit mehr als 12 Jahren angehört.
  • Zu (3): Für in die Unternehmensberichterstattung eingebundene Bilanzbuchhalter besonders wichtig ist, dass somit der bisherige Corporate-Governance-Bericht nach Ziff. 3.10 DCGK 2017 abgeschafft und die Erklärung zur Unternehmensführung zum zentralen Instrument der Corporate-Governance-Berichterstattung gemacht werden soll. 
  • Zu (4): Im Einklang mit der Praxis empfiehlt der Kodex darüber hinaus nunmehr eine Begrenzung der Bestelldauer von Vorstandsmitgliedern bei Erstbestellungen auf drei Jahre.
  • Kritik wird nicht lange auf sich warten lassen, sie wurde bereits von Peter Dehnen in den GermanBoardNews vom 17.5.2019 angekündigt. Was davon noch in die Endfassung nach Verabschiedung des ARUG II eingeht, bleibt abzuwarten.

 

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

 

BC 6/2019 

becklink417579

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü