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Über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen und die Indizwirkung des festgestellten Jahresabschlusses

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 2.7.2019, IX R 13/18

 

„Auch was Geschriebnes forderst du Pedant?“, empört sich Faust gegenüber Mephistopheles. Dass nicht nur „Seelenverträge“, sondern auch Jahresabschlüsse von Schriftform und ordentlicher Feststellung profitieren, zeigt ein Urteil des BFH zur Indizwirkung eines Abschlusses. Anders als bei Goethe ist dafür – glücklicherweise – auch kein Tröpfchen Blut erforderlich.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger war Alleingesellschafter und -Geschäftsführer einer GmbH. Er überließ der Gesellschaft seit dem Jahr 1999 ein Darlehen. Seit dem Jahresabschluss zum 31.12.2006 trat der Kläger zur Beseitigung einer Überschuldung der GmbH mit seinen Rückzahlungsansprüchen hinter sämtliche gegenwärtige und künftige andere Gläubiger der GmbH zurück. Zum 31.12.2009 wurde die Auflösung der GmbH beschlossen, die Löschung im Handelsregister erfolgte am 1.10.2012.

Die letzte Bilanz der GmbH wurde zum 31.12.2011 aufgestellt. Sie weist nur noch das gezeichnete Kapital in Höhe von rund 26.000 € und die verbliebenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger in Höhe von rund 196.000 € aus. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust in Höhe von rund 222.000 € (gezeichnetes Kapital zuzüglich untergegangener Verbindlichkeit) geltend.

Das Finanzamt erkannte den Abzug des ausgefallenen Gesellschafterdarlehens nicht an. Auch das erstinstanzliche Finanzgericht versagt den Abzug, u.a. da die Entstehung des Saldos der Verbindlichkeit nicht mehr dargelegt werden konnte. Auch wenn diese Anforderungen über die geltenden Aufbewahrungsfristen reichen würden, so hätte der Kläger doch eine Beweisvorsorge treffen müssen. Die Bilanz sei nicht mehr als ein Eigenbeleg und stelle somit keinen ausreichenden Nachweis dar.

 

 

Lösung

Der BFH widerspricht der Auffassung des Finanzgerichts zur Beweiskraft einer Bilanz. Entscheidend ist hierbei die ordnungsmäßige Feststellung des Jahresabschlusses. Mit dieser bestätigen die Gesellschafter nicht nur die „Richtigkeit der Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft, sondern sie bekräftigen zugleich rechtsverbindlich die im Jahresabschluss ausgewiesenen Rechtsverhältnisse im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und verzichten auf diesbezügliche Einreden und Einwendungen“. Somit kann dem festgestellten Jahresabschluss zivilrechtlich die Bedeutung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zukommen.

Da im Ausgangsfall der Jahresabschluss um 31.12.2011 unstreitig vom Gesellschafter festgestellt wurde, ist der BFH davon überzeugt, dass eine Verbindlichkeit in Höhe von 196.000 € gegenüber dem Gesellschafter bestanden hat und die Forderung des Gesellschafters im Rahmen der Liquidation ausgefallen ist. Ferner ist dieser Sachverhalt im Jahr 2011 verwirklicht worden; daher fällt er unter den vom BFH gewährten Vertrauensschutz zum alten Eigenkapitalersatzrecht. Das Eigenkapitalersatzrecht wurde zwar im Jahr 2008 durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) umfassend reformiert. Der BFH hatte seine bisherige Rechtsprechung aber erst mit Urteil vom 27.9.2017 an die neue Rechtslage angepasst. In seinem aktuellen Urteil stellt der BFH klar, dass Steuerpflichtige bis zum Urteil vom 27.9.2017 Vertrauensschutz genießen und die alten Eigenkapitalersatzregeln weiter Anwendung finden. Somit ist im Ausgangsfall das ausgefallene Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten zu werten.

 

 

Praxishinweis:

Entscheidend für den Nachweis der Gesellschafterforderung war die Feststellung des Jahresabschlusses. In der Pressemitteilung zum Urteil weist der BFH ausdrücklich darauf hin, dass im Streitfall nicht zu entscheiden war, wie es um die Beweiskraft eines nicht förmlich festgestellten Jahresabschlusses steht.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

BC 12/2019 

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