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Unzutreffender Sofortabzug als Anschaffungskosten: Kein weiterer Anspruch auf AfA in Folgejahren

BC-Redaktion

FG Düsseldorf, Urteil vom 1.2.2019, 3 K 2466/18 F (Revision zugelassen, Az. BFH: IX R 14/16)

 

Werden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut in einem Veranlagungszeitraum in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, obwohl sie nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) hätten geltend gemacht werden dürfen, scheidet ein Werbungskostenabzug von Abschreibungsbeträgen in Folgejahren aus.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Überschuss wird durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Im Jahr 2008 schaffte die GbR für ihr Vermietungsobjekt Geräte für 42.455,35 € (netto) an. Diese wurden im Dezember 2008 in die Immobilie eingebaut und der Gesellschaft am 29.12.2008 in Rechnung gestellt. Die Rechnung wurde am 13.1.2009 bezahlt.

Die GbR behandelte die Netto-Anschaffungskosten als sofort abzugsfähigen Aufwand und machte hierfür Werbungskosten in Höhe von 42.455,35 € geltend. Daneben wurden die eingebauten Geräte in ein Verzeichnis aufgenommen und im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) zusätzlich über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben. So ist im Jahr 2009 ein Betrag in Höhe von 4.246,00 € als Werbungskosten im Wege der AfA berücksichtigt worden.

Nach Feststellungen des Finanzamts ist ein Abzug der streitgegenständlichen Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Der erfolgte Sofortabzug sollte insoweit rückgängig gemacht werden.

Aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung konnte der Bescheid für das Jahr 2009 nicht mehr geändert werden. Das Finanzamt sah deshalb keine Berechtigung, weitere Abschreibungen in den Folgejahren zu gewähren. Durch den Sofortabzug der Anschaffungskosten sei bereits seit dem Jahr 2009 kein Abschreibungsvolumen mehr vorhanden. Ein Steuerpflichtiger könne in keinem Fall höhere Beträge abschreiben, als er selbst an Anschaffungs- oder Herstellungskosten geleistet habe.

 

Nach Auffassung der GbR könne die fehlerhafte Berücksichtigung der Anschaffungskosten für die Geräte nur im Feststellungsbescheid 2009 korrigiert werden. Da sich dieser wegen der eingetreten Feststellungsverjährung nicht mehr ändern lasse, käme eine Korrektur der irrtümlich erfolgten Sofortabschreibung nicht in Betracht. Die fehlerhaft nicht erfolgte Korrektur des Feststellungsbescheides für 2009 könne nicht dazu führen, dass die der GbR zustehende AfA nicht gewährt würde.

 

Lösung

Zu Recht hat das Finanzamt die AfA in Höhe von 4.246,00 € nicht als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

Die Berücksichtigung der von der GbR geltend gemachten AfA scheitert am Vorliegen eines Restbuchwerts. Ohne verbliebenes Abschreibungsvolumen kann AfA jedoch nicht geltend gemacht werden.

Wie sich aus § 7 Abs. 1 S. 1 EStG ergibt, wird das Abschreibungsvolumen durch die Anschaffungskosten bestimmt. Eine Berücksichtigung von AfA-Beträgen kann nicht erfolgen, wenn die geltend gemachten Beträge insgesamt über die angefallenen Herstellungskosten hinausgehen.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 11/2019

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