Dr. Julia Busch
Im Juli 2019 hat das IASB den Exposure Draft (Standardentwurf) ED/2019/5 mit vorgeschlagenen Ergänzungen zu IAS 12 veröffentlicht. Die Anpassungen sehen die Einfügung einer Ausnahmeregelung mit eng begrenztem Anwendungsbereich im Zusammenhang mit den Ansatzkriterien latenter Steuern in IAS 12 vor. Die Kommentierungsfrist zu ED/2019/5 endet am 14.11.2019.
Praxis-Info!
Im Juli 2019 hat das IASB den Exposure Draft ED/2019/5 „Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction – Proposed amendments to IAS 12“ mit vorgeschlagenen Ergänzungen zu IAS 12 veröffentlicht. In Bezug auf die bisherigen Ansatzrestriktionen bzw. -verbote des IAS 12 war an das IASB bzw. IFRS IC die Frage hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Regelungen herangetragen worden. Konkret ging es um die Frage, ob Leasing-Verhältnisse und Entsorgungs- bzw. Wiederherstellungsverpflichtungen von der Ansatzrestriktion in IAS 12.15 erfasst werden. Da durch den Übergang von IAS 17 auf IFRS 16 tendenziell mehr Bilanzierende Vermögenswerte und Schulden aus Leasingverhältnissen ansetzen und damit die Bedeutung der aufgeworfenen Fragestellung steigt, hat sich das Board dazu entschieden, IAS 12 zu ergänzen, um hier für Klarheit zu sorgen.
Mit ED/2019/5 sollen die Ansatzausnahmen in IAS 12.15 in ihrem Anwendungsbereich so eingeschränkt werden, dass sie bei sich in gleicher Höhe gegenüberstehenden abzugsfähigen und zu versteuernden temporären Differenzen, die aus einem Geschäftsvorfall resultieren, nicht einschlägig sind. Durch eine zusätzliche Regelung in IAS 12.22A wird der Ansatz latenter Steuerschulden aus einer solchen Transaktion auf die Höhe der aus dieser Transaktion resultierenden aktiven latenten Steuern begrenzt.
Die Anwendung der Neuregelungen, für die noch kein Erstanwendungszeitpunkt vorgeschlagen wurde, soll retrospektiv (rückwirkend) erfolgen, wobei zur Erleichterung eine spezielle Übergangsregelung als zulässige Alternative geschaffen wird. Eine entsprechende Erleichterung wird auch für IFRS-Erstanwender in IFRS 1 aufgenommen. Die Kommentierungsfrist für Stellungnahmen zu ED/2019/5 endet am 14.11.2019.
WP/StB Dr. Julia Busch, Prokuristin der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
BC 11/2019
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