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Keine Rückstellung für Kosten der Aufbewahrung von Mandantendaten

Prof. Dr. Christian Zwirner

BFH-Urteil vom 13.2.2019, XI R 42/17

 

Kosten, die einer Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft entstehen, um im DATEV-Rechenzentrum Mandantendaten aufzubewahren, können nicht Gegenstand einer Rückstellung sein, so der BFH. In diesem Zusammenhang erscheinen eine gesonderte Aufbewahrungsvereinbarung und die Vereinbarung eines separaten Entgelts als geboten.


 

 

Praxis-Info!

Der Entscheidung des BFH liegt die Annahme zugrunde, dass keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von dem Mandanten gehörenden Buchungsdaten bestehe. Diese seien auch nicht Teil der Handakte nach § 66 StBerG. Auch schriftliche Arbeitsergebnisse seien vom Handaktenbegriff ausgenommen (§ 66 Abs. 3 StBerG). Selbst wenn zum Teil Inhalte der Handakte mit aufzubewahren wären, könne sich der Auftragnehmer dieser Pflicht durch Andienung der Daten bei Auftragsbeendigung entledigen. All dies gelte nach Ansicht des BFH auch bei Aufbewahrung in elektronischer Form (§ 66 Abs. 4 S. 1 StBerG). Eine Rückstellung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung scheidet laut BFH somit aus.

Auch aus dem Dienstleistungsrecht folgt nach Ansicht des BFH nicht automatisch als Nebenleistung zum Erstellungsauftrag für Buchführung und Jahresabschluss, dass ein Berufsträger Mandantendaten für den Mandanten aufbewahren muss. Zudem lag eine grundsätzlich mögliche – und dann wohl auch zu einer Rückstellung berechtigende – vertragliche Vereinbarung im entschiedenen Sachverhalt nicht vor. Es fehlte im entschiedenen Sachverhalt sowohl an einer mündlichen Vereinbarung, einer ständigen Übung, auf die ein Mandant habe Vertrauen bilden dürfen, als auch an einer schriftlichen Vereinbarung hinsichtlich der vom Berater für den Mandanten aufzubewahrenden Unterlagen. Somit bestehe auch keine rückstellungsfähige Verpflichtung aus dem Steuerberatungsvertrag.

Da es sich um Mandantendaten handele, die nach Beendigung des Mandats grundsätzlich herausgabepflichtig wären, könne nach Ansicht des BFH in einem solchen Sachverhalt auch nicht von einem Erfüllungsrückstand aus dem Auftragsverhältnis ausgegangen werden. Eine Rückstellungsbildung sei auch vor diesem Hintergrund nicht geboten.

 

 

Praxishinweis:

Die Entscheidung des BFH dürfte für die Aufbewahrungspflicht nach § 51b WPO gleichermaßen gelten. Bei Erstellungsaufträgen sollten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften ihren Mandaten frühzeitig erläutern, für welche Daten der Mandant selbst aufbewahrungspflichtig ist. Es scheint für den Fall, dass Berufsträger vom Mandanten mit der Datenaufbewahrung beauftragt werden, geboten, eine schriftliche Aufbewahrungsvereinbarung zu unterzeichnen und hierfür ein separates Entgelt zu vereinbaren.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

BC 11/2019

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