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Interest Rate Benchmark-Reform des IASB veröffentlicht

Dr. Julia Busch

 

Ende September hat das IASB die sog. Interest Rate Benchmark-Reform veröffentlicht. Mit den darin enthaltenen Änderungen zu IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 sollen Unsicherheiten aufgrund der möglichen Auswirkungen der IBOR-Reform (Interbank Offered Rate) vermieden werden. Die Änderungen sind für ab dem 1.1.2020 beginnende Berichtsperioden anzuwenden, eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.


 

 

Praxis-Info!

Im Rahmen der Finanzkrise zeigte sich, dass Referenzzinssätze wie Interbankensätze, die eine essentielle Bedeutung für Kapitalmärkte haben, in einigen Fällen anfällig für Manipulationen waren und in Krisenzeiten zum Teil nur mit einer eingeschränkten Liquidität verbunden waren. In der Folge wurde das Financial Stability Board (FSB) von den G20 mit einer Überprüfung der wesentlichen Benchmark-Zinssätze beauftragt, die im Rahmen der sog. IBOR-Reform zur Ablösung der bestehenden Referenzzinssätze durch Einführung risikoloser Referenzzinssätze führt.

Im Zusammenhang mit dem Übergang auf die neuen Zinssätze bestanden Unsicherheiten bei der Anwendung der betroffenen IFRS-Regelungen. Das IASB hat in einem Projekt zur Benchmarkreform zwei Arten von Auswirkungen identifiziert: Auswirkungen vor dem eigentlichen Ersatz des Referenzzinssatzes sowie Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Austausch. Zu Ersteren wurde Anfang Mai 2019 ED/2019/1 veröffentlicht und zur Diskussion gestellt.

Mit den nunmehr verabschiedeten Änderungen werden Anpassungen an IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7 vorgenommen. Die Änderungen betreffen insbesondere bestimmte Erleichterungen im Zusammenhang mit den Vorschriften zum Hedge Accouting. Die verpflichtende Anwendung erstreckt sich auf alle Sicherungsbeziehungen, die von der Reform des Referenzzinssatzes betroffen sind. Zusätzlich sind im Rahmen einer Ausweitung der Berichtspflichten weitere Angaben darüber vorgesehen, inwieweit die Sicherungsbeziehungen der Unternehmen von den Änderungen betroffen sind.

Als verpflichtender Erstanwendungszeitpunkt der Neuregelungen sind seitens des IASB Berichtsperioden, die ab dem 1.1.2020 beginnen, vorgesehen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig. Unabhängig davon unterliegen die Regelungen auf europäischer Ebene jedoch noch der Prüfung im Rahmen des Endorsement-Verfahrens.

 

WP/StB Dr. Julia Busch, Prokuristin der Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München ( www.kleeberg.de)

 

 

BC 12/2019

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