BFH-Urteil vom 17.6.2019, IV R 19/16
Eine Bilanzberichtigung ist nicht zulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Stattdessen ist in einem solchen Fall nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in welcher dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist. Allerdings nur dann, wenn sich der Fehler perpetuiert (d.h. sich dauerhaft festsetzt), wie der BFH jetzt klargestellt hat.
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Problemstellung
Die Kommanditistin einer KG bezahlte Rechtsanwaltskosten im Jahr 2008 (im Zusammenhang mit der KG) zunächst aus eigener Tasche. Sonderbetriebsausgaben hierfür wurden im Jahr 2008 nicht erklärt. Später begehrte die Kommanditistin den Sonderbetriebsausgabenabzug im Jahr 2009, da das Jahr 2008 schon Bestandskraft erlangt hatte. Sie begründete dies damit, dass durch die Bezahlung im Jahr 2008 eine Einlage stattgefunden hat. Das Eigenkapital der KG sei daher in den einzelnen Positionen fehlerhaft – die Einlagen sind zu niedrig, der Gewinn zu hoch. Hierdurch sei auch das Eigenkapital der Eröffnungsbilanz 2009 fehlerhaft, weshalb die Korrektur aufwandswirksam im Jahr 2009 erfolgen könne.
Lösung
Wie schon das erstinstanzliche Finanzgericht Köln widerspricht auch der BFH der Rechtsauffassung der Klägerin. Die Rechnung der Rechtsanwaltskanzlei hätte im Jahr 2008 zunächst als Verbindlichkeit im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditistin passiviert werden müssen. Die Verbindlichkeit ist dann durch Zahlung in Form einer Einlage vor dem Bilanzstichtag erloschen. Diese wurde jedoch nicht erfasst. Somit ist die Zusammensetzung des Eigenkapitals im Jahresabschluss 2008 fehlerhaft. Die Einlagen sind zu niedrig ausgewiesen, der Gewinn zu hoch. Auf die Höhe des Eigenkapitals hat der fehlerhafte Ausweis keinen Einfluss.
Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt sich dieser Fehler aber nicht im Jahr 2009 fort. Der durch die fehlerhafte Zusammensetzung des Eigenkapitals entstandene Bilanzierungsfehler zum 31.12.2008 verbleibt im Fehlerjahr. Dies ist in der besonderen Eigenschaft des Bilanzpostens „Eigenkapital“ als rechnerischer Unterschiedsbetrag zwischen Aktiva und Passiva zum Bilanzstichtag begründet. Die Nachholung des Ausweises einer unterbliebenen Einlage würde eine Nachholung des richtigen Unterschiedsbetrags als Saldoposten der Gewinnermittlung und Teil des auszuweisenden Eigenkapitals bewirken. Eine solche Außerachtlassung der richtigen zeitlichen Zuordnung des ermittelten Gewinns ist nicht mit dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs begründbar.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 10/2019
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