BMF-Schreiben vom 7.11.2019, IV C 5 – S 2363/19/10007 :001; DOK 2019/0972167
Ab dem 1.1.2020 wird für die sog. „Standardfälle“ (= Steuerklasse I ohne Freibetrag) der Gruppe der beschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 Abs. 4 EStG der Arbeitgeberabruf freigeschaltet. Die Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer haben ab diesem Zeitpunkt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diesen Arbeitnehmern eine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, die beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen ist. Der entsprechende Antrag kann auch vom Arbeitgeber gestellt werden, wenn er hierzu vom Arbeitnehmer bevollmächtigt worden ist.
Für die übrigen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 4 EStG, die die Bildung eines Freibetrags für das Lohnsteuerabzugsverfahren beantragt haben, hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers eine Lohnsteuerabzugsbescheinigung („Papierbescheinigung“) auszustellen und den Arbeitgeberabruf für die Teilnahme am ELStAM-Verfahren zu sperren. Dies gilt auch dann, wenn für den Arbeitnehmer eine Identifikationsnummer vorliegt. Die Lohnsteuerabzugsbescheinigung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen.
Für die übrigen, im Inland nicht meldepflichtigen Personen (nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer sowie nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer) ist die Teilnahme am ELStAM-Verfahren erst in einer späteren programmtechnischen Ausbaustufe vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn für diesen Arbeitnehmerkreis auf Anforderung des Finanzamts oder aus anderen Gründen (z.B. früherer Wohnsitz im Inland) steuerliche Identifikationsnummern vorliegen. Auch für diesen Arbeitnehmerkreis stellt das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag des Arbeitnehmers eine Lohnsteuerabzugsbescheinigung („Papierbescheinigung“) aus und sperrt den Arbeitgeberabruf für die Teilnahme am ELStAM-Verfahren. Auch in diesen Fällen ist die Lohnsteuerabzugsbescheinigung dem Arbeitgeber unverzüglich vorzulegen.
Dipl.-Finanzw. (FH) Jürgen Plenker, Krefeld
BC 12/2019
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