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Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellgeldbuße

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 22.5.2019, XI R 40/17

 

Geldbußen dürfen gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Das Abzugsverbot greift allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Umstritten ist, ob dieser Tatbestand bei auf dem Umsatz basierenden Kartellgeldbußen greift.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin wurde im Juli 2013 vom Bundeskartellamt über die geplante Festsetzung eines Kartellbußgeldes informiert. In ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.2013 bildete die Klägerin daher eine Rückstellung in Höhe der zu erwartenden Bußgeldzahlung. Im Februar 2014 wurde das Bußgeld in der angedrohten Höhe verhängt. Aus Sicht der Klägerin war diese Rückstellung auch bei der Festsetzung von Gewerbe- und Körperschaftsteuer gewinnmindernd zu berücksichtigen, da durch die Geldbuße der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft worden ist.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass ein Betriebsausgabenabzug nur in Betracht komme, soweit der wirtschaftliche Vorteil auch tatsächlich abgeschöpft worden sei. Der Wortlaut setze somit einen tatsächlichen Zahlungsmittelabfluss voraus. Dieser hat im Streitjahr jedoch nicht stattgefunden.

 

 

Lösung

Der BFH bestätigt in seinem Urteil das Abzugsverbot der Kartellgeldbuße, begründet dies aber anders als das Finanzamt. Ausführlich stellt der BFH klar, dass es nicht möglich ist, die Abzugsbeschränkungen im Wege der Rückstellungsbildung zu umgehen. Umgekehrt bedeutet dies, dass Rückstellungen und Betriebsausgaben gleich zu behandeln sind. Im Ausgangsfall ist es daher unerheblich, ob es zu einem Mittelabfluss oder zu einer Rückstellungsbildung gekommen ist.

Die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 HS 1 EStG geregelte Einschränkung des Abzugsverbots von Bußgeldern setzt voraus, dass der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft wird. An dieser Abschöpfung fehlt es im Ausgangsfall. Die bloße Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes zur Ermittlung der Höhe der Kartellgeldbuße bewirkt keine automatische Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteils.

Im Ausgangsfall wurde das Bußgeld auf Basis eines pauschal mit 10% der Mehrerlöse bewerteten Gewinn- und Schadenspotenzials angesetzt. Eine konkrete Ermittlung eines kartellbedingten Gewinns hat nicht stattgefunden. Die pauschale Geldbuße kann somit sowohl über als auch unter dem tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil aus der Kartellbildung liegen. Daher kann nicht von einer Abschöpfungswirkung des verhängten bzw. angedrohten Bußgelds ausgegangen werden, so dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG weiterhin greift.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 10/2019

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