FG Hamburg, Urteil vom 2.11.2018, 5 K 99/16 (Revision zugelassen)
Bei auswärtiger Tätigkeit können die Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden. Umstritten ist jedoch, ob hierbei lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten ansetzbar sind oder die steuerliche Kilometerpauschale herangezogen werden kann.
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Problemstellung
Der Kläger, ein Betriebsprüfer, war ausschließlich im Außendienst eingesetzt. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung fuhr er täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem zu prüfenden Unternehmen. Die arbeitstägliche Strecke hin und zurück betrug 378 km. Die entstandenen Bahnfahrtkosten in Höhe von 1.726,40 € wurden dem Kläger von seinem Arbeitgeber ersetzt.
Aus Sicht des Klägers besteht ein Wahlrecht, anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten die Fahrtkosten mit denjenigen pauschalen Kilometersätzen anzusetzen, die für das jeweils genutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festgesetzt seien. Für Bahnfahrten sind dies 0,2 € je Kilometer. Entsprechend berücksichtigte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten in Höhe von 2.809,60 € (378 km x 60 Tage x 0,2 € = 4.536 € ./. 1.726,40 € Erstattung des Arbeitgebers). Bei diversen anderen Dienstreisen ging der Kläger ähnlich vor.
Aus Sicht des Finanzamts scheidet eine Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG jedoch aus, wenn die tatsächlichen Kosten erstattet wurden.
Lösung
Das FG Hamburg widerspricht der Auffassung des Klägers. Zwar besagt § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG, dass anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden können, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festgesetzt sind. Entscheidend ist hierbei jedoch der Verweis auf die Wegstreckenentschädigung nach BRKG. Hierdurch wird ein Bezug zu § 5 BRKG („Wegstreckenentschädigung“) hergestellt. Die pauschalen Kilometersätze werden nach § 5 Abs. 1 BRKG nur für Fahrten „mit in anderen als in § 4 BRKG genannten Beförderungsmitteln“ gewährt. § 4 BRKG umfasst alle Fahrten auf dem „Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln“. Dies gilt für den öffentlichen Personenverkehr mit Bus, Bahn oder Schiff. Des Weiteren werden in § 4 BRKG die Flugkosten genannt.
Ausgenommen sind somit nur die Kosten für die Benutzung eines privaten motorbetriebenen Fahrzeugs (Motorrad, Pkw etc.). Allein für diese Ausnahmen gilt die Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG. Der Ansatz von pauschalen Kilometersätzen dient der Vereinfachung und soll den Nachweis der entstandenen Kosten erleichtern. Gerade bei Bahn- oder Flugreisen kann der Nachweis der entstandenen Kosten aber ohne Schwierigkeiten durch Vorlage der Fahrkarte bzw. des Flugtickets erbracht werden. Somit kommt auch für Zwecke des Werbungskostenabzugs (gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG) ein Ansatz der pauschalen Kilometersätze bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht infrage.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 2/2019
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