BMF-Schreiben vom 19.12.2018, IV C 5 – S 2334/14/10002-07; DOK 2018/1033335
Die steuerliche Förderung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die nach dem Gesetzeswortlaut im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, erfolgt durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage. Das bedeutet: Bei der Bruttolistenpreisregelung wird der halbe Bruttolistenpreis und bei der Fahrtenbuchmethode die Hälfte der Absetzung für Abnutzung bzw. der Leasingkosten angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG i.d.F. ab 2019; BGBl. I 2018, 2338 ff.).
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Dies gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils
Bei einem extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeug gelten die vorstehenden Vergünstigungen nur dann, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Die Finanzverwaltung hat den zeitlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung in den Fällen der Firmenwagengestellung konkretisiert. Sie ist anzuwenden bei allen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 zur privaten Nutzung überlassenen Elektrofahrzeugen. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
Beispiel zur Anschaffung eines Firmen-Kfz vor dem 1.1.2019 – erstmalige Privatnutzung nach dem 31.12.2018: Der Arbeitnehmer erhält als Firmenwagen ab Januar 2019 ein im Dezember 2018 angeschafftes Firmenfahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16,3 kWh auch zur privaten Nutzung sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernung = 20 km). Der Bruttolistenpreis beträgt 50.000 €. Die Neuregelung zur Halbierung der Bemessungsgrundlage ist anzuwenden, da dem Arbeitnehmer das Elektrofahrzeug nach dem 31.12.2018 „erstmals“ überlassen worden ist. Die Hälfte des Bruttolistenpreises beträgt 25.000 € (1/2 von 50.000 €). Der monatliche geldwerte Vorteil in 2019 ermittelt sich wie folgt: Privatfahrten 1% von 25.000 € = | 250,00 € | Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03% von 25.000 € x 20 km = | 150,00 € | Geldwerter Vorteil insgesamt | 400,00 € |
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Wurde das Elektrofahrzeug allerdings vor dem 1.1.2019 bereits einem anderen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrzeug bei den früheren Bewertungsregelungen; die Neuregelungen zur Halbierung der Bemessungsgrundlage sind nicht anzuwenden.
Beispiel zur Anschaffung eines Firmen-Kfz und erstmaligen Privatnutzung vor dem 1.1.2019: Wie vorheriges Beispiel. Das Fahrzeug ist allerdings bereits Ende Juni 2018 angeschafft und im Zeitraum Juli bis Dezember 2018 einem anderen Arbeitnehmer als Firmenwagen überlassen worden. Die Neuregelung zur Halbierung der Bemessungsgrundlage ist nicht anzuwenden, da ein Wechsel des nutzungsberechtigten Arbeitnehmers nach dem 31.12.2018 vorliegt. Der Bruttolistenpreis ist vielmehr um die Kosten für das Batteriesystem wie folgt pauschal zu mindern: Bruttolistenpreis | 50.000 € | abzüglich 16,3 kWh à 250 € | 4.075 € | verbleiben | 45.925 € | abgerundet auf volle 100 € | 45.900 € | Der monatliche geldwerte Vorteil in 2019 ermittelt sich wie folgt: | | Privatfahrten 1% von 45.900 € = | 459,00 € | Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03% von 45.900 € x 20 km = | 275,40 € | Geldwerter Vorteil insgesamt | 734,40 € |
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In seiner jüngsten Mitteilung vom 21.1.2019 betont das Bundesfinanzministerium allerdings bezüglich der Förderung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen noch den Gesetzeswortlaut – siehe hier: „Der Anreiz wird für Fahrzeuge gewährt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden.“ |
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 2/2019
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