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Vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrags: Steuerliche Behandlung der Ausgleichszahlungen

Christian Thurow

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.4.2019, 4 K 1734/17 (Revision zugelassen)

 

Zinsswaps sind ein wirksames Mittel, um sich gegen Zinsrisiken abzusichern. Doch sind beim Zusammenspiel zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft einige Details zu beachten, wie ein aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz zeigt.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Die Klägerin hatte zur Finanzierung eines Vermietungsobjekts ein Bankdarlehen mit variablem Zinssatz aufgenommen. Zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos schloss die Klägerin einen Zinsswap-Vertrag ab.

Nach mehreren Jahren löste die Klägerin das Darlehen gegen ein neues Festzinsdarlehen mit deutlich besseren Konditionen ab. Dabei wurde auch die Zinsswap-Vereinbarung gekündigt. Für die Auflösung des Zinsswaps-Vertrags musste die Klägerin einen Auflösebetrag in Höhe von rund 170.000 € zahlen.

Die Klägerin machte diesen Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, was aber vom Finanzamt abgelehnt wurde.

 

 

Lösung

Das FG Rheinland-Pfalz folgt der Auffassung der Klägerin und lässt den Auflösebetrag als Werbungskosten zu. Laut bisheriger BFH-Rechtsprechung zählt zwar eine durch vorzeitige Beendigung eines Swap-Vertrags ausgelöste Ausgleichszahlung nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings bezieht sich dieses Urteil auf einen Fall, bei dem lediglich das Sicherungsgeschäft gekündigt wurde, während das Grundgeschäft (also das Darlehen) bestehen blieb. Durch die einseitige Kündigung des Sicherungsgeschäfts löste sich hier die Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäft auf mit der Folge, dass das Sicherungsgeschäft nicht mehr den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen war.

Anders im Ausgangsfall. Hier werden Grund- und Sicherungsgeschäft zur gleichen Zeit gekündigt. Somit bleibt die Verknüpfung zwischen diesen bestehen; der Auflösebetrag für die Kündigung des Zinsswaps kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug gebracht werden.

 

Praxishinweis:

Sicherungsgeschäfte können gemäß § 254 HGB mit dem Grundgeschäft zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden. Diese ist auch in die Steuerbilanz zu übernehmen.

Beim sog. Mirco-Hedging – also der unmittelbaren Verknüpfung von Grund- und Sicherungsgeschäft – ist darauf zu achten, dass jede Änderung des Grundgeschäfts auch im Sicherungsgeschäft nachgezogen wird. Andernfalls wird die Bewertungseinheit aufgehoben mit der Folge, dass das Sicherungsgeschäft separat zu bilanzieren ist.

Wie im Ausgangsfall zu sehen, ist die Bewertungseinheit auch entscheidend dafür, bei welcher Einkunftsart das Sicherungsgeschäft erfasst wird.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 6/2019 

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