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News & Beiträge

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG

Prof. Dr. Christian Zwirner

BMF-Schreiben vom 17.4.2019, IV C 6 – S 2296-a/17/10004

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit seinem aktuellen BMF-Schreiben das BMF-Schreiben vom 3.11.2016 zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG zum Teil angepasst und um Klarstellungen zur betriebsbezogenen Ermittlung von Ermäßigungsbeträgen ergänzt.


 

 

Praxis-Info!

Durch das BMF-Schreiben vom 3.11.2016 (IV C 6 – S 2296-a/08/10002-003, BStBl. I 2016, 1187) sind Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Einkommensteuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb geregelt worden. Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 17.4.2019 werden diese Regelungen zum Teil angepasst und um Klarstellungen zur betriebsbezogenen Ermittlung von Ermäßigungsbeträgen ergänzt.

Für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer aus mehreren Gewerbebetrieben oder Mitunternehmerschaften gewerbliche Einkünfte zuzurechnen sind, sieht Rn. 9 des BMF-Schreibens vor, dass die jeweiligen Gewerbesteuermessbeträge

  • jeweils für jeden Gewerbebetrieb bzw. für jede Mitunternehmerschaft getrennt zu ermitteln,
  • mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und
  • auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen

sind. Zu dieser sog. betriebsbezogenen Ermittlung wird ein Verweis auf das BFH-Urteil vom 20.3.2017 (X R 62/14) ergänzt.

Ebenfalls angepasst wird die bestehende Rn. 25, in der die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 Abs. 1 S. 2 EStG bei mehrstöckigen Gesellschaften geregelt ist. Neben einer Anpassung in der Formulierung wird der Teil der Regelungen, der sich auf die Begrenzung des Ermäßigungsbetrags auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG bezieht, in eine neu eingefügte Rn. 25a mit eigener Überschrift umgegliedert. Im Rahmen dieser Beschränkungsregelung ist der mit dem Faktor 3,8 multiplizierte anteilige Gewerbesteuermessbetrag mit der anteiligen tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer zu vergleichen, und nur der geringere Wert darf zur Steuerermäßigung herangezogen werden.

Für mehrstöckige Mitunternehmerschaften wird klargestellt, dass auch diese Beschränkung betriebsbezogen – also jeweils getrennt für die Obergesellschaft und die Untergesellschaft(en) – zu ermitteln ist und keine aggregierte Betrachtung über mehrere Gesellschaften erfolgen darf, die gegebenenfalls zu abweichenden Ergebnissen hinsichtlich des anrechenbaren Ermäßigungsbetrags führen könnte. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung sind der – gegebenenfalls auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzte – Steuerermäßigungsbetrag sowie die gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 35 EStG nachrichtlich mitzuteilen.

Darüber hinaus wurde das in Rn. 26 des BMF-Schreibens enthaltene Beispiel modifiziert, um die betriebsbezogene Ermittlung der Ermäßigungsbeträge zu veranschaulichen.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,

Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 6/2019

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