BFH-Urteil vom 14.11.2018, II R 64/15
Gemäß § 35 EStG können Steuerpflichtige Teile der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen. Durch die Minderung der zu zahlenden Einkommensteuer vermindert sich auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Führt dies zu einer Benachteiligung von nicht gewerblich tätigen Selbständigen?
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Problemstellung
Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger und nicht-selbständiger Arbeit. Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren nicht darunter. Aus Sicht des Klägers benachteiligt die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nicht gewerblich tätige Selbständige, da durch die Minderung der Einkommensteuer auch der Solidaritätszuschlag gemindert wird. Mit Einspruch und Klage begehrte er daher die Anwendung eines „fiktiven Anrechnungsbetrags“, damit die Einkünfte aus selbständiger Arbeit den gewerblichen Einkünften mit Blick auf die Höhe des Solidaritätszuschlags gleichgestellt seien.
Lösung
Wie schon das erstinstanzliche Finanzgericht widerspricht auch der BFH der Auffassung des Klägers. Das Finanzamt hat die Höhe des Solidaritätszuschlags zutreffend und im Einklang mit dem SolZG berechnet. Dabei führen die aufgrund von § 3 SolZG und § 35 EStG auftretenden Belastungsunterschiede zwischen den Steuerpflichtigen, die Gewerbesteuer zu zahlen haben, und denen, die andere tariflich zu versteuernde Einkünfte in derselben Höhe erzielen, nicht zu einer Verfassungswidrigkeit der Regelungen. Ob eine Mehr- oder Minderbelastung vorliegt, hängt von der Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes ab. Eine Begünstigung tritt bei einem Hebesatz von unter 400,9% ein. Dies ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber hat nämlich die Befugnis, Vereinfachungen und Typisierungen vorzunehmen. Ausführlich legt der BFH dar, warum die partielle Begünstigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Hinblick auf eine Typisierung nicht verfassungswidrig ist. Der geringfügigen Gesamtentlastung in der Hebesatzzone unter 400,9% steht dabei die erhebliche Mehrbelastung in der Hebesatzzone über 400,9% gegenüber. Entscheidend ist hier die Gesamtbetrachtung von Einkommen-, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag.
Zu Recht hat das Finanzamt daher den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG ermittelt.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 3/2019
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