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Gewinnermittlung: Catering-Aufwendungen unterliegen Abzugsbeschränkung

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

FG Köln, Urteil vom 6.9.2018, 13 K 939/13 (rkr.)

Während einer Projektabwicklung anfallende Catering-Aufwendungen für die Beköstigung der Projektteilnehmer sind Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG. Das Catering stellt aber eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass (im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG) dar und löst damit Abzugs-Einschränkungen aus (auf 70%), wenn nicht die Rückausnahme gemäß S. 2 von § 4 Abs. 5 EStG greift.


 

 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Das Finanzgericht (FG) Köln hat sich in seinem Urteil sehr ausführlich mit einer GmbH befasst, die Filme und Fernsehsendungen produziert. Für die Beköstigung während der Produktionen beauftragte sie ein Catering-Unternehmen, um alle an der Produktion beteiligten Personen zu versorgen. Hinsichtlich der Arbeitnehmer der GmbH wurde insoweit eine Lohnversteuerung vorgenommen (siehe dazu den am 21.12.2018 veröffentlichten Besprechungsaufsatz von FG-Richter Dr. Michael Hennigfeld in der Owlit-Datenbank unter DB1291493); für die nicht bei ihr angestellten Personen zog die GmbH den anteiligen Cateringaufwand in den Streitjahren in voller Höhe als Betriebsausgaben ab. Hierzu vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nur 70% des Aufwands als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, da das Catering eine Bewirtung im Sinne dieser Vorschrift dargestellt habe.

Demgegenüber führte die klagende GmbH aus, dass im Streitfall das Catering notwendig gewesen sei, um einen reibungslosen Ablauf der Produktionen sicherzustellen (vgl. zu den weiteren Einzelheiten der Klagebegründung Henningfeld, Owlit-Datenbank, DB1291493, bzw. Rn. 12 f. des dort unter RS1291581 abrufbaren Urteilstexts). Wegen der engen Produktionszeitpläne hätten keine festen Pausenzeiten eingeplant werden können. Das Catering sei notwendig gewesen, um eine jederzeitige Versorgung der beteiligten Personen zu gewährleisten, ohne dass diese sich in umliegende Restaurants oder Supermärkte hätten begeben müssen. Im Gegensatz zur bisherigen BFH-Rechtsprechung habe es sich bei dem Catering nicht um klassische Geschäftsessen, Veranstaltungen oder Seminare gehandelt. EStR 4.10 Abs. 5 S. 1 und 2 spreche ebenfalls für einen uneingeschränkten Abzug der Aufwendungen, da nach dieser Regelung die Bewirtungsaufwendungen im Vordergrund stehen müssten. Dies sei im Streitfall jedoch nicht der Fall; denn die Bewirtungsaufwendungen im Gesamtkontext seien völlig in den Hintergrund getreten. Letztlich verweist die GmbH darauf, dass das Catering eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Art gewesen sei; die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs stelle eine Ausnahmevorschrift dar, die auf den Streitfall nicht anwendbar sei.

 

 

Lösung

Die Kölner Richter sahen die Voraussetzungen der Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen insoweit als gegeben an, als bei der Produktionsfirma nicht angestellte Arbeitnehmer beköstigt wurden, im Streitfall also beispielsweise die Schauspieler. Als „Bewirtung“ werde jede Darreichungsform von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr definiert. Unstreitig seien die an den Drehorten tätigen Personen mit Speisen und Getränken versorgt worden. Diese Bewirtungsaufwendungen stünden auch nicht im Hintergrund und seien lediglich als bloße Annehmlichkeiten zu werten, da bereits nach dem eigenen Vortrag der GmbH die entsprechende Versorgung aus Produktionsgründen notwendig gewesen sei. Selbst das Servieren kleinerer Gerichte sei nach der Zweckbestimmung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG als Bewirtung anzusehen.

Ferner stellt das FG Köln in seiner sehr ausführlichen Begründung darauf ab, dass die Bewirtung aus „geschäftlichem Anlass“ erfolgt sei. Dieser – gesetzlich nicht definierte – Begriff ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Unterfall der betrieblichen Veranlassung und umfasst insbesondere die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Eine „geschäftliche Veranlassung“ fehlt hingegen, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der einerseits betrieblich veranlasst ist und andererseits auf die Bewirtung dieser eigenen Arbeitnehmer entfällt, kann deshalb unbeschränkt abgezogen werden.

Im Ergebnis ist dem FG zufolge „nach allgemeiner Auffassung ein geschäftlicher Anlass gegeben, wenn eine betrieblich veranlasste Bewirtung keine nur betriebsinterne (Arbeitnehmer-)Bewirtung ist“. Beizupflichten sei der Klägerin, dass es sich bei dem Catering nicht um eine klassische Einladung zum Essen handelte, die der Klimapflege in Bezug auf (künftige) Kunden dient. Dass das teilweise Betriebsausgabenabzugsverbot auf solche Fälle beschränkt wäre, ergebe sich allerdings nicht aus dem Gesetz, so die Begründung des FG Köln in der Entscheidung vom 6.9.2018 (rechtskräftig gemäß FG-Auskunft vom 2.1.2019).

 

 

Praxishinweise:

  • Für den in der Regel eingeschränkten Abzug von Bewirtungsaufwendungen sollten im Berufsalltag der Gewinnermittlungsexperten Ausnahmen nicht übersehen werden. Dies gilt in erster Linie für die Bewirtung eigener Mitarbeiter und für erwerbsbezogen bewirtende Unternehmen.
  • Generell sollen nach der FG-Entscheidung Catering-Aufwendungen aus Bewirtungsanlässen nur eingeschränkt zum Betriebsausgabenabzug zugelassen werden, wenn nicht eigene Arbeitnehmer am Tisch sitzen. Das betrifft selbstverständlich nicht die Catering-Unternehmen selbst, wenn diese beispielsweise ein Probe-Essen zwecks Geschäftsanbahnung anbieten. Nicht zu entscheiden hatte das FG Köln über den denkbaren Fall, dass ein Unternehmen mit häufiger anfallenden Beköstigungsnotwendigkeiten (wie z.B. im Streitfall Filmproduzenten) selbst eine Catering-Abteilung einrichtet.
  • Nur sehr kurz befasst sich das FG Köln mit der sog. Rückausnahme für „erwerbsbezogen bewirtende“ Unternehmer gemäß § 4 Abs. 5 S. 2 EStG, die der BFH im Urteil vom 7.9.2011, I R 12/11, BStBl. II 2012, 194 (vgl. Hillmer, SRTour 2012, 15 ff., Heft 3), ausführlich zu behandeln hatte. Infolge dieser Rückausnahme gibt es für Unternehmer, die gewerbsmäßig Personen bewirten, die Möglichkeit, die Bewirtungskosten nicht nur für eigene Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen voll als Betriebsausgaben anzusetzen. Diese BFH-Entscheidung enthält auch für Nicht-Wirte bzw. andere mit der Ausnahmevorschrift nicht direkt adressierte Unternehmer Hinweise zum Abzug von Bewirtungsaufwendungen. Damit sind insbesondere sog. Verkostungen und Kundschaftstrinken („Werbebewirtungen“) angesprochen. Dies setzt aber voraus, dass Hersteller oder Vertreiber von Speisen und Getränken durch die Bewirtung für die eigenen Produkte, die auch Gegenstand der Bewirtung sind, werben (EStR 4.10 Abs. 5 S. 9 Nr. 2). Wer also als Restaurantbetreiber/Event-Ausrichter beispielsweise ein Hochzeitspaar während der Besprechung der geplanten Hochzeitsfeierlichkeiten vorab die Speisen und Getränke probieren lässt, die dann während der Feier serviert werden sollen, muss insoweit keinen Abzug vornehmen.
  • Im vom BFH in 2011 entschiedenen Streitfall handelte es sich um ein Hotel, dem ein Restaurant der gehobenen Gastronomie angeschlossen war. Die Bewirtungsaufwendungen fielen überwiegend für Eventmanager und Reiseveranstalter als Geschäftspartner sowie für eine Jubiläumsfeier des Hotels an. Auch im Fall von Neueröffnungen kann ein ungekürzter Abzug von Bewirtungsaufwendungen unter Berufung auf ein rechtskräftiges Urteil des FG Hamburg vom 6.9.1982 (EFG 1983, 110) Erfolg versprechen.
  • Im Übrigen ist aber Vorsicht geboten, da auch Aufwendungen der Abzugsbeschränkung unterfallen können, die eigentlich nicht einer Bewirtung im engeren Sinne zuzuordnen sind. Dies kann nach der BFH-Ansicht die Aufwendungen für Service, Dekoration, Musik etc., die mit einer Bewirtung im Zusammenhang stehen (z.B. bei einem Jubiläumsempfang), einschließen.

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, Coesfeld

BC 2/2019

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