BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17
Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung können bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat als Werbungskosten angesetzt werden. Umstritten war, ob der Höchstbetrag für Unterkunftskosten auch Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat umfasst. Der BFH hat hier nun Klarheit geschaffen.
Praxis-Info!
Problemstellung
Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 10.000 € geltend. Diese setzten sich zusammen aus:
- Miete inklusive Betriebskostenvorauszahlung,
- Strom,
- Telefon,
- Rundfunkbeitrag,
- Sonstiges,
- Absetzung für Abnutzung (AfA) auf vom Kläger angeschaffte Einrichtungsgegenstände sowie
- Aufwendungen für Geringwertige Wirtschaftsgüter.
Da die doppelte Haushaltsführung im Steuerjahr nur in acht Monaten vorlag, kürzte das Finanzamt die Werbungskosten auf 8.000 € (8 x monatlicher Höchstbetrag für Unterkunftskosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG).
Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt, da aus Sicht des Gerichts Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände nicht zu den Unterkunftskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG gehören.
Lösung
Der BFH folgt der Auffassung des Finanzgerichts. Aus Sicht des BFH zählen zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Diese Aufwendungen können lediglich bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden.
- Bei einer Mietwohnung gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete.
- Bei einer Eigentumswohnung zählen hierzu die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen.
- Darüber hinaus gehören auch die Betriebskosten einschließlich der Stromkosten zu diesen Unterkunftskosten.
Nicht zu den Unterkunftskosten gehören dagegen die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich deren AfA. Dabei ist es unerheblich, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung von Hausrat und Einrichtungsgegenständen ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Im Ausgangsfall fallen somit die Aufwendungen für vom Kläger angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Geringwertige Wirtschaftsgüter nicht unter den Höchstbetrag für Unterkunftskosten. Da die „echten“ Unterkunftskosten unter dem Höchstbetrag liegen, sind sämtliche vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 7/2019
becklink417915