FG Münster, Urteil vom 15.5.2019, 13 K 2556/15 K,G (rkr.)
Stellt eine Darlehensgewährung an die Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar? Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster lässt sich wie folgt zusammenfassen: „Es kommt darauf an.“
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Problemstellung
Die Klägerin war beherrschende Gesellschafterin einer GmbH. Die GmbH unterhielt mehrere Verrechnungskonten für die Klägerin. Diese wurden im Jahr 2011 zusammengefasst, und es wurde eine Darlehensvereinbarung über 720.000 € zwischen der Klägerin und der Gesellschaft geschlossen. Der Darlehensvertrag sah eine jährliche Tilgung von 1% sowie eine Verzinsung von 4% p.a. vor. Der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft war zum Zeitpunkt der Darlehensvereinbarung unstrittig voll werthaltig. Zur Rückzahlung sollte monatlich eine Rate von 3.000 € vom Gehalt einbehalten werden, welches die GmbH der Gesellschafterin zahlte. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH wurde das Gehalt der Klägerin im Jahr 2013 reduziert, und die Tilgung wurde ausgesetzt.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei der GmbH vertraten die Finanzbehörden die Ansicht, es habe sich bei der Darlehensvereinbarung im Jahr 2011 um eine vGA gehandelt. Die Darlehensvereinbarung halte einem Fremdvergleich nicht stand, insbesondere aufgrund der langen Laufzeit.
Lösung
Das FG Münster widerspricht der Auffassung der Finanzbehörden. Zunächst rekapituliert das Finanzgericht einige wesentliche Grundsätze:
- Eine vGA stellt eine durch das Gesellschaftsverhältnis begründete Vermögensminderung dar.
- Eine Darlehensausreichung bewirkt zunächst keine Vermögensminderung, da ein Rückzahlungsanspruch in gleicher Höhe besteht.
- Die Uneinbringlichkeit einer Darlehensforderung begründet eine Vermögensminderung.
- Ein nicht ernstlich vereinbartes Darlehen – etwa weil keine Rückzahlungsabsicht besteht – führt zum Zeitpunkt der Hingabe zu einer Vermögensminderung.
Auf Basis dieser Grundsätze lag im Streitjahr 2011 keine vGA vor. Der Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft war zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung werthaltig. Der Darlehensvertrag wurde im Streitjahr auch umgesetzt, d.h., die Zins- und Tilgungsleistungen wurden von der Klägerin erbracht. Zwar sind die fehlende Besicherung und die lange Laufzeit nicht fremdüblich, doch reicht dies nicht aus, um an einer Ernsthaftigkeit der Darlehensvereinbarung zu zweifeln. Insbesondere wäre die schriftliche Vereinbarung auch geeignet, eine Durchsetzung der Darlehensforderung gegenüber späteren Erben zu ermöglichen. Ein Verzicht auf die Darlehensrückzahlung ist im Streitjahr nicht erkennbar. Frühestens mit der Aussetzung der Tilgung im Jahr 2013 könnte eine Vermögensminderung entstehen. Diese wirkt aber nicht auf das Streitjahr zurück.
Insofern ist das Finanzamt zu Unrecht von einer vGA im Jahr der Darlehensausreichung ausgegangen.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 9/2019
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