BFH-Beschluss vom 31.1.2019, V B 99/16
– Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht. Deshalb ist es auch unerheblich, ob ein möglicher Zeuge seine Aussage vorab in schriftlicher Form niederlegt.
– Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen.
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Problemstellung
Streitig war die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Bezug auf 20 Fahrzeuglieferungen (in den Streitjahren 2003 bis 2005). Hinsichtlich der Lieferungen mit den laufenden Nummern 1 bis 6, 8 bis 13 sowie 18 und 19 wurde der Belegnachweisnicht erbracht. Denn der jeweils vorgelegte CMR-Frachtbrief enthielt unzutreffende Angaben. Da das Finanzamt im Fall der laufenden Nummer 7 die Belege im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau an sich genommen und nicht wieder herausgegeben hatte, ging das Finanzgericht vom Vorhandensein des Belegnachweises aus. Wegen der Unklarheiten der Lieferbeziehungen bestanden aber Zweifel an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a UStG.
Lösung
Ein Ersatz des gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweises durch Zeugenbeweis kommt weder von Amts wegen noch auf Antrag in Betracht. Andere Beweismittel sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Buch- und Belegnachweis nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV vom Steuerpflichtigen erbracht wurde.
Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen. Im Streitfall ist die Klägerin (Lieferant) allerdings an der Führung des Buch- und Belegnachweises nicht gehindert gewesen; dieser ist für sie auch nicht unzumutbar gewesen.
Nach der seit 1.10.2013 geltenden Fassung der UStDV kann der Unternehmer in den Fällen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, den Nachweis auch durch folgende andere Belege als die Gelangensbestätigung führen (§ 17a Abs. 3 UStDV). Hierzu zählen u.a.:
- Versendungsbelege (insbesondere Frachtbriefe),
- andere handelsübliche Belege (insbesondere Bescheinigungen des beauftragten Spediteurs und Versandbestätigungen des Lieferers) sowie auch
- ein CMR-Frachtbrief.
Der CMR-Frachtbrief muss enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Absenders sowie
- den Namen und die Anschrift des Frachtführers.
Absender ist im Beförderungsvertrag der CMR derjenige, der den Vertrag mit dem Frachtführer geschlossen hat. Die Angabe der Vertragsparteien des Beförderungsvertrags gehört zu den konstitutiven Frachtbriefangaben.
In den CMR-Frachtbriefen zu den Lieferungen 1 bis 6, 8 bis 11 sowie 18 und 19 war der Lieferant als Absender und damit als Vertragspartei des Frachtvertrags eingetragen; tatsächlich war aber der Frachtvertrag zwischen dem Abnehmer und der jeweiligen Spedition abgeschlossen worden.
In den beiden sog. Abholfällen (laufende Nummern 12 und 13) ist der Buch- und Belegnachweis nicht erbracht worden, weil keine Rechnungen mit einem Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung vorgelegen haben. Das aber ist Voraussetzung des Belegnachweises nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV.
Das Verbringen eines Gegenstands in das innergemeinschaftliche Ausland wird häufig mithilfe von Versendungsbelegen wie einem CMR-Frachtbrief nachgewiesen. Bei der Beförderung durch einen vom Lieferer beauftragten Spediteur ist dessen Unterschrift in Verbindung mit einem Versendungsbeleg (z.B. Konnossement) in der Regel nicht erforderlich (§ 17a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. a UStDV). Ist hingegen der Versendungsbeleg ein Frachtbrief (z.B. ein CMR-Frachtbrief), muss dieser insbesondere - vom Versender des Liefergegenstands als Auftraggeber des Frachtführers (beim CMR-Frachtbrief in Feld 22) sowie
- vom Empfänger als Bestätigung des Erhalts des Liefergegenstands (beim CMR-Frachtbrief in Feld 24)
unterzeichnet sein. Hierbei kann sowohl der Auftraggeber als auch der Empfänger der Warenlieferung grundsätzlich auch von einem Dritten (z.B. einem hiermit beauftragten Lagerhalter) vertreten werden (vgl. Kieker, BC 2013, 356, Heft 8). Bezüglich der Unterzeichnung des Versendungsbelegs vom Auftraggeber des Frachtführers ist zu beachten: In dem Fall, in dem der Empfänger des Gegenstands den Spediteur beauftragt, enthält der Durchschlag des CMR-Frachtbriefs, der dem Versender überlassen wird, keine Unterschrift des Empfängers. In diesen Fällen kann die Nachweisführung letztlich nur gelingen, indem der Versender vom Empfänger eine zusätzliche Bestätigung einholt oder den unterschriebenen Durchschlag vom Empfänger einfordert. Dieser weitere Schritt führt in der Praxis zu Mehraufwand. Sollte der CMR-Frachtbrief nicht vollständig ausgefüllt sein, hat der Lieferer dafür Sorge zu tragen, dass der Nachweis über den Erhalt des Liefergegenstands beim Abnehmer im anderen EU-Mitgliedstaat anderweitig erbracht wird, z.B. durch eine nachträglich eingeholte Gelangensbestätigung über den Erwerb des Abnehmers. |
[Anm. d. Red.]
BC 4/2019
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