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Urlaubsabgeltungsanspruch als nachträgliche Lohnzahlung

Christian Thurow

FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2018, 6 K 80/18 (rkr.)

 

Die steuerliche Behandlung von Urlaubsabgeltungsansprüchen führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen. Das Finanzgericht (FG) Hamburg hatte nun der Frage nachzugehen, ob ein Urlaubsabgeltungsanspruch unter Umständen einen Schadensersatzanspruch darstellen kann.


 

Praxis-Info!

 

 

Problemstellung

Der Kläger war ab März 2015 arbeitsunfähig und später zu 100% schwerbehindert. Er ging im September 2016 in Rente. Aufgrund seiner Erkrankung konnte er seinen Urlaubsanspruch für 2015 und 2016 nicht mehr einlösen, so dass dieser ihm vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

Das Finanzamt rechnete die Auszahlung des Urlaubsanspruchs den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu.

Der Kläger wandte ein, er habe aufgrund seiner Erkrankung seine Arbeit nicht wieder aufnehmen können. Dadurch habe sich sein Urlaubsanspruch in einen nicht steuerbaren Schadensersatzanspruch gewandelt. Allenfalls könnten außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorliegen.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht Hamburg widerspricht der Auffassung des Klägers. Die Auszahlung eines Urlaubsanspruchs stellt nach gängiger Rechtsprechung eine nachträgliche Lohnzahlung dar. Die Zahlung erfolgt aufgrund der geleisteten Arbeit und nicht wegen einer Verletzung von Arbeitgeberpflichten. Somit kann hier kein Schadensersatz vorliegen.

Es liegen auch keine außerordentlichen Einkünfte vor, da es sich bei der Auszahlung des Urlaubsanspruchs weder um eine Entschädigung im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG noch um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt.

  • Eine Entschädigung liegt nicht vor, da der Kläger durch den Arbeitgeber keinen Schaden erlitten hat, welcher durch die Zahlung ausgeglichen werden soll. Wie oben dargelegt, handelt es sich bei der Zahlung um eine nachträgliche Lohnzahlung.
  • Es liegt auch keine mehrjährige Tätigkeit vor. Stattdessen flossen die Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2015 und 2016 nur in einem Veranlagungszeitraum zu. Der Urlaubsabgeltungsanspruch 2015 betrifft lediglich das Jahr 2015 sowie der Urlaubsabgeltungsanspruch 2016 lediglich das Jahr 2016.

Mangels zutreffender Ausnahmeregelung hat das Finanzamt daher zu Recht den Urlaubsabgeltungsanspruch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert.

 

 

Praxishinweis:

Zu einem anderen Ergebnis kommt das FG Münster (Urteil vom 23.5.2019, 3 K 1007/18 E, Revision zugelassen) bei der Vergütung von Überstunden, die beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers als Ausgleich gewährt wurden. Die Überstunden waren für mehrere Jahre angefallen. Bei diesen Beträgen handelt es sich um ein Entgelt für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Auf diese ist der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG (sog. „Fünftel-Regelung“) anwendbar.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 8/2019

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