BFH-Urteil vom 9.5.2019, VI R 28/17
Bei einer Nettolohnvereinbarung erhält der Arbeitnehmer einen garantierten Nettolohn. Der Arbeitgeber muss daher im Wege der Rückwärtsrechnung den Bruttoarbeitslohn bestimmen. Umstritten ist, wer in einer solchen Konstruktion von einer Steuerberatung profitiert – der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer. Aus der Beantwortung ergibt sich dann, ob die Übernahme von Steuerberatungskosten steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt.
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Problemstellung
Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestand eine Nettolohnvereinbarung. Eventuelle Steuererstattungsansprüche waren vertraglich an den Arbeitgeber abgetreten. Wenn die vom Arbeitgeber benannte Steuerberatungsgesellschaft benutzt wurde, trug der Arbeitgeber die Kosten für die Erstellung der privaten Einkommensteuererklärungen (für in Deutschland tätige Expatriates = Fach-/Führungskräfte im Auslandseinsatz).
Aus Sicht des Finanzamts führte die Übernahme der Steuerberatungskosten bei den Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, welcher der pauschalisierten Lohnsteuer zu unterwerfen war.
Arbeitgeber und erstinstanzliches Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gelegen habe und somit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.
Lösung
Der BFH folgt der Auffassung von Arbeitgeber und Finanzgericht. Wie schon das Finanzgericht betont auch der BFH, dass Vorteile, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden, keinen Arbeitslohn darstellen. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt vor, wenn
- sich aus den Begleitumständen eine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt und
- diese Zielsetzung im Vordergrund steht und
- ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann.
Im Ausgangsfall hatten die Arbeitnehmer ihre etwaigen Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Sie konnten daher von dem Ergebnis der Steuerberatung nicht profitieren. Eine mögliche Reduzierung der Einkommensteuer durch die Steuerberatung kam ausschließlich dem Arbeitgeber zugute. Des Weiteren waren die Arbeitnehmer de facto gezwungen, die vom Arbeitgeber benannte Steuerberatungsgesellschaft zu nutzen.
Da die Nettolohnabreden im Zusammenhang mit Auslandsentsendungen standen, hatte der Arbeitgeber ein Interesse daran, die Erklärungen von einer internationalen Steuerberatungsgesellschaft erstellen zu lassen. Nur so konnte er in den komplizierten Entsendefällen sicherstellen, seine eigenen Steuerverpflichtungen vollumfänglich zu erfüllen. Die Ausgestaltung war für die Arbeitnehmer sogar nachteilig, da sie keinen Einfluss auf die Vertragsbedingungen der Steuerberatungsgesellschaft nehmen, der Steuerberatungsgesellschaft keine Weisungen geben und bei etwaiger Fehlleistung keine Schadensersatzansprüche geltend machen konnten. Die Arbeitnehmer mussten somit einer von ihnen nicht ausgesuchten und nicht beauftragten Steuerberatungsgesellschaft sensible persönliche Steuerdaten übermitteln.
Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Steuerberatung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. Folglich stellt die Übernahme der Steuerberatungskosten keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 9/2019
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