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Offenbare Unrichtigkeit (im Sinne des § 129 S. 1 AO) bei Einsatz eines Risikomanagementsystems

Christian Thurow

BFH-Urteil vom 14.1.2020, VIII R 4/17

 

In den letzten Jahren ist die Bedeutung eines funktionierenden Risikomanagementsystems bzw. eines Internen Kontrollsystems (IKS) für die Nachhaltigkeit eines Unternehmens immer mehr in das Bewusstsein von Unternehmenslenkern gerückt. Ein Urteil des BFH zeigt überdies, dass mit einem Risikomanagementsystem auch die Anforderungen an die Sorgfältigkeit steigen.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von rund 128.000 € sowie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von rund 28.000 € für seine Ehefrau (gemeinsame Veranlagung).

Das Finanzamt übersah beim Einscannen die Anlage S, sodass eine Veranlagung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unterblieb. Mehrere Prüf- und Risikohinweise des implementierten Risikomanagementsystems wurden von der zuständigen Sachbearbeiterin mit Haken versehen, ohne dass eine Korrektur des Sachverhalts vorgenommen wurde. Entsprechend wurde ein fehlerhafter Bescheid ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erlassen. Das Nichterfassen der Einkünfte fiel erst bei der Veranlagung des Folgejahres auf. Daraufhin korrigierte das Finanzamt den fehlerhaften Bescheid auf Basis von § 129 S. 1 AO.

Aus Sicht des Klägers lag ein Fehler bei der Sachverhaltsaufklärung vor, weshalb eine Korrektur nach § 129 S. 1 AO ausgeschlossen sei.

Finanzamt und erstinstanzliches Finanzgericht gingen dagegen davon aus, dass sich mit der Veranlagung lediglich ein mechanischer Fehler beim Einscannen dauerhaft festgesetzt (perpetuiert) habe.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung des Klägers. § 129 S. 1 AO berechtigt die Finanzbehörde zur jederzeitigen Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. Das fehlerhafte Einscannen im Ausgangsfall stellt ein rein mechanisches Versehen dar. Das Versehen bedeutet auch eine offenbare Unrichtigkeit, da für jeden unvoreingenommenen Dritten bei Offenlegung des Sachverhalts der Fehler ohne Weiteres erkennbar gewesen wäre.

Weil aber auf die ergangenen Prüf- und Risikohinweise nicht richtig reagiert wurde, ist die offenbare Unrichtigkeit zu einem Tatsachen- bzw. Rechtsirrtum geworden. Ein solcher Irrtum schließt eine Berichtigung nach § 129 S. 1 AO aus. Nach der gängigen Rechtsprechung des BFH perpetuiert sich der Eingabefehler des Sachbearbeiters (setzt sich dauerhaft fest), wenn ein Prüfhinweis unbeachtet bleibt. Entsprechendes gilt, wenn im Rahmen der Bearbeitung eines Prüfhinweises der Fehler unbemerkt bleibt, weil der Prüfhinweis einen anderen als den von der offenbaren Unrichtigkeit betroffenen Tatsachen- oder Rechtsbereich betrifft.

Anders zu beurteilen ist jedoch, wenn sich die Unachtsamkeit bei der Bearbeitung des Falls häuft und sich aufgrund ergangener Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit der Eingabe aufdrängen müssten, wobei trotz dieser Zweifel eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterbleibt. In einem solchen Fall liegt kein rein mechanisches Versehen, sondern ein Fehler im Bereich der Sachverhaltsermittlung vor. Dieser Fehler überlagert das ursprüngliche mechanische Versehen. Dies ist im Ausgangsfall gegeben, so dass der ursprüngliche Bescheid nicht nach § 129 S. 1 AO korrigiert werden kann.

 

 

 

Praxishinweise:

Der BFH stellt klar, dass auch ein Risikomanagementsystem mechanische Versehen nicht in allen Fällen verhindern kann oder muss. Wenn sich aber aufgrund der Hinweise des Systems Zweifel an der Richtigkeit von Handlungen, Eingaben etc. ergeben, so muss diesen Zweifeln nachgegangen werden. Auch hier ist ein gelegentliches Übersehen unschädlich. Häuft sich das Übersehen von Warnhinweisen oder wird den Hinweisen nur halbherzig bzw. oberflächlich nachgegangen, liegt aber nicht länger ein mechanisches Versehen vor. Dies lässt sich auf das weitere IKS eines Unternehmens übertragen. Warnhinweisen muss systematisch nachgegangen werden; ansonsten kann man sich nicht auf ein Versehen bzw. Übersehen berufen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)

 

 

BC 6/2020

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