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DCGK 2020

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

 

Nachdem die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) im Mai 2019 eine neue Fassung des DCGK mit einer Öffnungsklausel wegen möglicher Anpassungen infolge des ARUG II (Aktionärsrechterichtlinie-Umsetzungsgesetz) bekannt gegeben hatte, liegt mittlerweile die endgültige Fassung des DCGK 2020 vor. Diese ist nach dem zum 1.1.2020 erfolgten Inkrafttreten des ARUG II mittlerweile beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur abschließenden Prüfung und Inkraftsetzung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger eingereicht worden. Die Neufassung betrifft auch wichtige Instrumente der Berichterstattung.


 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Im Anschluss an das Inkrafttreten des ARUG II (BGBl. I 2019, 2637–2651) hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) am 23.1.2020 die neue Fassung des Kodex beim BMJV zur Prüfung eingereicht. Diese Neufassung war nach den abschließenden Beratungen über das ARUG II am 16.12.2019 verabschiedet worden.

Bereits im Mai 2019 hatte die Regierungskommission nach einem umfassenden mehrmonatigen Konsultationsprozess (mehr dazu hier) den Entwurf der Neufassung des DCGK vorgestellt. Um möglicherweise notwendige Anpassungen an die endgültige neue Fassung des Aktiengesetzes aufgrund des ARUG II nachvollziehen zu können, hatte die Regierungskommission die Finalisierung des neuen Kodex zurückgestellt (vgl. dazu hier). Die frühzeitige Veröffentlichung der vorherigen Fassung mit Stand 9.5.2019 war insbesondere damit begründet worden, dass sich die Praxis (Unternehmen und andere Kapitalmarktteilnehmer) auf die anstehenden Änderungen vorbereiten können sollte. Den Unternehmen stand es frei, einzelne neue Empfehlungen und Anregungen im Sinne von Best Practices bereits vorzeitig anzuwenden. Grundlage für die sog. Entsprechenserklärung blieb aber bisher die DCGK-Fassung vom 7.2.2017.

 

 

Lösung

Da der Gesetzgeber in dem zum 1.1.2020 in Kraft getretenen ARUG II noch (für viele überraschende) Änderungen an den Bestimmungen zur Vorstandsvergütung vorgenommen hat, die im Kodex nachvollzogen werden mussten, hat sich die abwartende Vorgehensweise mit der Öffnungsklausel als sinnvoll erwiesen, da ansonsten schon wieder Änderungen am Kodex vorzunehmen oder zumindest vorzumerken gewesen wären. Wesentliche Neuerungen im Überblick (vgl. auch schon unter https://rsw.beck.de/cms/main?docid=417579):

  • Neu eingeführt wurden Grundsätze zur Information über die wesentlichen rechtlichen Vorgaben für verantwortungsvolle Unternehmensführung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die mit dem ARUG II vorgenommene Änderung des §  87 Abs.  1 S. 2 AktG, der nun hinsichtlich der Vergütungsstruktur auf die „nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft” abstellt und damit nach der Gesetzesbegründung zum Ausdruck bringen soll, dass der Aufsichtsrat künftig „auch soziale und ökologische Belange in den Blick zu nehmen hat”.
  • Einen Schwerpunkt hat die Regierungskommission DCGK in der Konkretisierung der Anforderungen an die Unabhängigkeit von Anteilseignern im Aufsichtsrat gesetzt. Mit einem Kriterienkatalog wird eine Hilfestellung für die Beantwortung der Frage gegeben, wann ein Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat als nicht mehr unabhängig angesehen werden kann.
  • Wichtig ist auch die Neufassung der Empfehlungen zur Vorstandsvergütung. Die neuen Empfehlungen entsprechen den Anforderungen des ARUG II und auch – nach Ansicht der Kommission – den internationalen Best Practices.
  • Schließlich wird u.a. auch die Berichterstattung über die Corporate Governance (Unternehmenskontrolle/-steuerung) vereinfacht, die nur noch in der Erklärung zur Unternehmensführung erfolgen soll.

 

 

 

Praxishinweise:

  • Zu den nunmehr entfallenen Mustertabellen zur Darstellung der Vorstandsvergütung hatte die Regierungskommission auf der Kodexkonferenz im November 2019 ausgeführt, dass die neuen gesetzlichen Anforderungen an Vergütungsberichte mit den geltenden Mustertabellen nicht erfüllt werden können. Die Regierungskommission wolle dem Gesetzgeber aber nicht vorgreifen und Empfehlungen zum Format der Umsetzung der gesetzlichen Berichtspflicht entwickeln. Deshalb habe man bewusst auf die Entwicklung neuer Mustertabellen verzichtet und verweise auf die in Arbeit befindlichen Leitlinien der EU-Kommission. Sofern der alte Kodex nicht mehr und die neuen Vorschriften des ARUG II noch nicht anzuwenden sind, liege es an den Unternehmen, sachgerecht über die Vorstandsvergütung zu berichten und keine Transparenzlücke entstehen zu lassen.
  • Die noch ausstehende Veröffentlichung im Bundesanzeiger dürfte – als nur noch formale Hürde – der Inkraftsetzung der Neufassung des DCGK 2020 nicht mehr im Wege stehen.
  • Für in die Unternehmensberichterstattung eingebundene Bilanzbuchhalter ist besonders wichtig, dass somit der bisherige Corporate-Governance-Bericht nach Ziff. 3.10 DCGK 2017 abgeschafft und die Erklärung zur Unternehmensführung zum zentralen Instrument der Corporate-Governance-Berichterstattung gemacht werden soll. 
  • Mit Inkrafttreten des ARUG II ergeben sich zumindest für börsennotierte Unternehmen künftig weitere tiefgreifende Änderungen in Bezug auf die Berichterstattung und Offenlegung über die vorstandsbezogene Vergütung. Das sog. Vergütungsreporting wird demnach nicht mehr in Anhang und Lagebericht integriert, sondern erfolgt innerhalb eines eigenständigen Vergütungsberichts, der somit ein originär aktienrechtliches Publizitätsinstrument wird. Zu den darin berichtspflichtigen qualitativen und quantitativen Informationen gehören u.a. die Unterscheidung von gewährten und geschuldeten Bezügen, eine vergleichende Darstellung zur durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer sowie eine Beurteilung, inwiefern die Vergütung die langfristige Leistungsentwicklung der Vorstandsmitglieder fördert.

 

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

 

BC 2/2020 

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