FG Hamburg, Beschluss vom 28.2.2020, 2 V 129/19
Werden im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Barverkäufe getätigt, so ist der Steuerpflichtige zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet. Doch was, wenn es keine betriebliche Kasse oder irgendein betrieblich zugeordnetes Behältnis, in dem Bargeld aufbewahrt wird, gibt?
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Problemstellung
Der Antragsteller betreibt einen Nutzfahrzeughandel. Einige Kunden bezahlten die gekauften Fahrzeuge in bar.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Prüfer zu dem Schluss, dass zwar erhebliche Bareinnahmen und -ausgaben erzielt bzw. getätigt wurden, jedoch keine Kasseneinzelaufzeichnungen vorlagen. Daher nahm der Prüfer eine Umsatzhinzuschätzung vor, die zu einem geänderten Umsatzsteuerbescheid führte.
Hiergegen hat der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt. Er begründet dies damit, dass es keine betriebliche Kasse oder irgendein betrieblich zugeordnetes Behältnis, in dem Bargeld aufbewahrt werde, gebe. Daher sei die Führung eines Kassenbuchs gar nicht möglich gewesen. Es gebe mangels Kasse keine Kasseneinnahmen und -ausgaben im Sinne des § 146 Abs. 1 S. 2 AO. Aus Sicht des Klägers ist nicht jegliche Art von Bareinnahmen und -ausgaben mit Kasseneinnahmen und -ausgaben gleichzusetzen. Auch müssen die zugeflossenen Bargelder nicht immer zunächst gegenständlich im Betriebsvermögen landen. Vielmehr könnten bei einem buchführungspflichtigen Einzelkaufmann aufgrund der juristischen Einheit des Rechtsträgers Bareinnahmen auch unmittelbar als Entnahme in die Privatsphäre des Kaufmanns fließen.
Lösung
Der Antrag ist weitestgehend erfolglos. Gemäß § 146 Abs. 1 S. 2 AO sind Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich im Kassenbuch festzuhalten. Dabei kann man sich nicht darauf berufen, dass kein Kassenbehältnis zur Verfügung steht. In einem solchen Fall ist „zur Not auch die Hosentasche“ als Kasse anzusehen. Die Behauptung des Antragstellers, die Barzahlungen hätten eine sofortige anschließende Übereignung aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen zur Folge gehabt, ändert nichts an der Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs. Insofern bleibt der Antrag auf AdV erfolglos. Dem Antrag auf AdV wird lediglich in dem Umfang stattgegeben, dass die Aufteilung der Hinzuschätzung auf steuerbare und steuerfreie Sachverhalte angepasst werden muss.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 6/2020
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