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News & Beiträge

Veröffentlichung von Änderungen an IFRS 17

Dr. Corinna Boecker

 

Schon im März 2020 hat das IASB beschlossen, das Inkrafttreten des neuen IFRS 17 „Versicherungsverträge“ vom 1.1.2021 um zwei Jahre auf den 1.1.2023 zu verschieben. Im Anschluss hat das IASB nun am 25.6.2020 Amendments (Änderungen) zu IFRS 17 veröffentlicht, die neben der Verschiebung der Erstanwendung auch weitere Themenbereiche mit inhaltlichen Modifikationen betreffen.


 

 

Praxis-Info!

IFRS 17 „Versicherungsverträge“ wurde bereits im Mai 2017 vom IASB verabschiedet. Er beinhaltet neue Bilanzierungsvorgaben für Unternehmen aus der Versicherungsbranche und soll die bisherige Vorschrift des IFRS 4 ersetzen. Bereits vor Inkrafttreten des neuen Standards wurden im Juni 2019 Änderungen an den ursprünglichen Regelungen vorgeschlagen (Exposure Draft – Standardentwurf – ED/2019/4). Die Diskussionen um diese Modifikationen haben gezeigt, dass eine Verschiebung der verpflichtenden Erstanwendung von IFRS 17 geboten erscheint, damit die Praxis den Übergang auf die neuen Regelungen – einhergehend mit den Änderungen gemäß ED/2019/4 – meistern kann.

So wurde bereits im März 2020 beschlossen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Standards um zwei Jahre in die Zukunft zu verschieben: IFRS 17 ist nun erstmals auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen, anzuwenden. Aufgrund der Verknüpfung mit IFRS 9 gilt für Versicherungsunternehmen in diesen Fällen auch für diesen Standard der 1.1.2023 als maßgebliches Übergangsdatum.

 

Basierend auf ED/2019/4 hat das IASB am 25.6.2020 Amendments zu IFRS 17 veröffentlicht, die neben der Verschiebung des Inkrafttretens in das Jahr 2023 weitere Themenbereiche betreffen:

 

  • Bilanzierung von bestimmten Zahlungsmitteln und Darlehen, die Versicherungsrisiken beinhalten,
  • Vereinnahmung vom Gewinnen bei erbrachten Investmentmanagement-Dienstleistungen,
  • Verteilung von Abschlusskosten bei Vertragsverlängerungen,
  • Berücksichtigung von Risikomanagement-Maßnahmen bei verschiedenen Formen der Risikominderung,
  • Ausweis von Aktiva und Passiva bei Versicherungsverträgen auf Portfolio-Ebene,
  • Behandlung der Rückversicherung bei bestimmten verlustträchtigen Verträgen,
  • Bilanzierung von bei einem Unternehmenserwerb übernommenen Schadenverpflichtungen.

 

Die grundsätzlichen Prinzipien der Bilanzierung nach IFRS 17 werden durch die jüngsten Amendments nicht verändert. Für IFRS-Bilanzierer in der EU erfordert die Erstanwendung des IFRS 17 (inklusive der jüngsten Modifikationen) das Endorsement (Zustimmungsverfahren) des Standards durch die EU.

 

 

WP/StB Dr. Corinna Boecker,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

BC 8/2020

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