Dr. Corinna Boecker
Im Mai 2020 hat das IASB einige kleinere Änderungen an verschiedenen Standards (IAS 16, IAS 37 und IFRS 3) sowie darüber hinaus die Annual Improvements to IFRSs 2018–2020 verabschiedet. Alle Änderungen sind erstmals ab dem 1.1.2020 anzuwenden.
Praxis-Info!
Insgesamt nimmt das IASB an drei Standards Modifikationen vor, bei denen es sich um eng gefasste Änderungen handelt:
- IAS 16: Klarstellung, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen, die hergestellt wurden, während der Vermögenswert für den beabsichtigten Gebrauch vorbereitet wurde (z.B. Produktmuster), ebenso wie zugehörige Kosten erfolgswirksam zu erfassen sind.
- IAS 37: Klarstellung der Definition von Erfüllungskosten im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein Vertrag verlustbringend sein wird.
- IFRS 3: Anpassung eines Verweises von IFRS 3 auf das Framework (keine inhaltliche Änderung).
Die verabschiedeten geringfügigen Änderungen aus dem Cycle 2018–2020 des Annual Improvements Projects betreffen die folgenden Bereiche:
- IAS 41: Angleichung der Vorschriften zur Fair-Value-Bewertung an die Vorgaben in anderen IFRS.
- IFRS 1: Erleichterungen bezüglich der Bewertung kumulierter Umrechnungsdifferenzen von Tochtergesellschaften, die nach ihrer Muttergesellschaft Erstanwender werden.
- IFRS 9: Klarstellung, welche Gebühren bei dem sog. 10%-Test zur Einschätzung, ob eine finanzielle Verbindlichkeit ausgebucht werden muss, einzubeziehen sind.
- IFRS 16: Modifikation des erläuternden Anwendungsbeispiels 13 bezüglich der Erstattung von Mietereinbauten durch den Leasinggeber.
Alle Neuregelungen sind ab dem 1.1.2020 anzuwenden, eine frühere Anwendung ist zulässig. Für die IFRS-Bilanzierer in der EU ist die Übernahme der Änderungen in EU-Recht (Endorsement = Zustimmungsverfahren) erforderlich.
WP/StB Dr. Corinna Boecker,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
BC 9/2020
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