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Coronavirus „infiziert“ den Anhang und Lagebericht – aber regelmäßig nicht die Bilanz und GuV zum 31.12.2019

BC-Redaktion

 

Die Ansteckungsgefahr und die gesundheitlichen Folgen, die von dem derzeit grassierenden Corona-Virus (SARS-CoV-2) ausgehen, mögen unterschiedlich eingeschätzt werden. Wirtschaftliche Folgen sind indes aufgrund von Abwehr-/Eindämmungsmaßnahmen bereits eingetreten (z.B. Einschränkungen im Handel, in Gastronomie/Hotelgewerbe, im Messebau, in der Produktion). Infolgedessen wird hierdurch das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Unternehmen beeinträchtigt, was Auswirkungen auf den Jahresabschluss hat. Im Folgenden werden die Effekte auf den Einzelabschluss zum 31.12.2019 dargestellt.


 

Praxis-Info!

 

Wertbegründendes, kein wertaufhellendes Ereignis

Bei den wirtschaftlichen Risiken aufgrund des Coronavirus handelt es sich – aus deutscher Sicht – um ein wertbegründendes Ereignis. Zwar wurden die ersten Fälle dieser Viruserkrankung im Dezember 2019 in China bekannt. Ihre starke Ausbreitung und die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Einschränkungen lassen sich aber erst auf den Januar 2020 datieren. Bezüglich der Berücksichtigung von Erkenntnissen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung ist zu unterscheiden:

  • Wertbegründende Ereignisse betreffen Risiken, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und am Bilanzstichtag bei angemessener, selbst bei größter Sorgfalt nicht erkennbar waren (sog. wertbeeinflussende Tatsachen). Hierzu zählen z.B. nach dem Bilanzstichtag begonnene bedeutende Restrukturierungen, eingetretene Änderungen von Wechselkursen, Gesetzesänderungen, Umweltauflagen oder ein Schadensereignis (z.B. Feuer) etc. Diese bleiben bei der Bilanzierung zum Bilanzstichtag außer Betracht.
  • Werterhellende Ereignisse sind rückwirkend zum Bilanzstichtag bei der bilanziellen Risikoerfassung zu berücksichtigen, da sie Hinweise zu Risiken liefern, die bereits am Bilanzstichtag vorgelegen haben und bei angemessener Sorgfalt am Bilanzstichtag bereits erkennbar waren. Befindet sich z.B. ein Debitor bereits am Bilanzstichtag in Schwierigkeiten, ist die spätere Insolvenzeröffnung eine wertaufhellende Tatsache und bereits bei der Bewertung zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen.

 

 

Bilanz und GuV zum 31.12.2019

Da es sich bei den wirtschaftlichen Folgen aufgrund des Coronavirus um ein wertbegründendes Ereignis handelt, dürfen nicht im Nachhinein u.a. Drohverlustrückstellungen (gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 HGB) zum 31.12.2019 in der Handelsbilanz gebildet werden. In der Steuerbilanz bestünde für Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ohnehin ein Passivierungsverbot (§ 5 Abs. 4a EStG).

Sind die Umstände erst im nächsten Jahr wertbegründend, d. h., die Risiken sind erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten, werden diese erst im nächsten Jahr (hier: 2020) berücksichtigt.

Ausnahme: Aufgrund der Ausbreitung dieser Viruskrankheit ist eine Einstellung der Unternehmenstätigkeit unvermeidbar. In diesem Fall darf das Stichtagsprinzip durchbrochen werden. Allerdings: Bei bloßen Zweifeln an der Überlebensfähigkeit des Unternehmens ist von einer Fortführungsvermutung auszugehen; das wertbegründende Ereignis darf dann nicht berücksichtigt werden.

 

 

Anhang und Lagebericht

Liegt ein wesentliches Ereignis nach dem Bilanzstichtag vor, das weder in Bilanz noch in GuV berücksichtigt worden ist, sind (Muss-Vorschrift!) Angaben in den Nachtragsbericht mit aufzunehmen (§ 285 Nr. 33 HGB). Anzugeben sind die Art des wesentlichen Ereignisses sowie seine finanziellen Auswirkungen. Ein Vorgang hat dann besondere Bedeutung, wenn er, hätte er sich bereits vor Ablauf des Geschäftsjahres ereignet, eine andere Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erfordert hätte.

 


 

Praxishinweise:

  • Für kleine Kapitalgesellschaften (und auch Kapitalgesellschaften & Co.) besteht nach § 288 Abs. 1 HGB die Möglichkeit, auf die Berichterstattung zu verzichten.
  • Achtung! Verbale Erläuterungen sind ausreichend.
  • Seit Inkrafttreten des BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) ist der Nachtragsbericht vom Lagebericht in den Anhang verlagert worden (erstmals in den Jahresabschlüssen zum 31.12.2016).

 

 

 

Im Lagebericht könnte von den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus der Risikobericht betroffen sein (DRS 20.135 ff.). Dort sind voraussichtliche Risiken zu beurteilen, und es ist zu erläutern, welche Risiken die Entscheidungen eines verständigen Adressaten des Lageberichts beeinflussen können. Dies umfasst

  • sowohl Risiken aus dem Unternehmensumfeld (externe Risiken)
  • als auch Risiken aus dem Unternehmen (interne Risiken).

Insbesondere ist hier auf bestandsgefährdende Risiken einzugehen. Hier wären allerdings rein verbale Erläuterungen unzureichend. Zum einen sind die zu erwartenden Konsequenzen bei Eintritt der Risiken im Einzelnen zu analysieren und zu beurteilen (u.a. Ausfallrisiko, Beteiligungsrisiko, Kreditrisiko, Länderrisiko, Liquiditätsrisiko, Marktpreisrisiko, operationelles Risiko). Zum anderen sind die Risiken zu quantifizieren (Angabe der intern ermittelten Werte, Darstellung und Erläuterung der verwendeten Modelle und deren Annahmen).

Als Prognosezeitraum ist mindestens ein Jahr, gerechnet vom letzten Abschlussstichtag, zugrunde zu legen. Absehbare Sondereinflüsse nach dem Prognosezeitraum sind darzustellen und zu analysieren.

 

 

Praxishinweis:

Im Unterschied zum Konzernabschluss wird der Risikobericht für den Einzelabschluss lediglich empfohlen (DRS 20.2).

 

 

 

Hinweis:

Das IDW hat am 4.3.2020 einen fachlichen Hinweis zu den „Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2019 und deren Prüfung“ veröffentlicht – siehe hier: https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/auswirkungen-der-ausbreitung-des-coronavirus-auf-die-rechnungslegung-zum-stichtag-31-12-2019-und-deren-pruefung/122492.

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 4/2020

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