Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020
![](https://rsw.beck.de/rsw/upload/BC/E-Bike.jpg)
Überlässt der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad zur privaten Nutzung, gilt vorbehaltlich der Regelung des § 3 Nr. 37 EStG für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils Folgendes:
- Monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung auf Basis des Bruttolistenpreises: 1% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.
- Monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung bei erstmaliger Überlassung des betrieblichen Fahrrads nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031; es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung durch den Arbeitgeber, der Herstellung oder des Leasingbeginns dieses Fahrrads an (!):
– für das Kalenderjahr 2019: 1% der auf volle 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers etc. (siehe oben);
– ab 1.1.2020: 1% eines auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers etc. (siehe oben);
– vor dem 1.1.2019: Bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 bleibt es für dieses Fahrrad bei den Regelungen der Nr. 1. - Keine Anwendung der Freigrenze für Sachbezüge (nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG) – sowohl nach Nr. 1 als auch nach Nr. 2.
- Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (z.B. Fahrradverleihfirmen): Der geldwerte Vorteil kann auch nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € berücksichtigt werden, sofern die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird.
- Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.
- Verkehrsrechtliche Einordnung des Elektrofahrrads als Kraftfahrzeug (z.B. Motor-Geschwindigkeiten > 25 Kilometer pro Stunde): Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG.
Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 13.3.2019 (BStBl. I 2019, 216) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden.
[Anm. d. Red.]
BC 2/2020
becklink424264