Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld größtenteils steuerfrei Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 geleistet werden, werden steuerfrei gestellt. Praxishinweise: Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG) einzubeziehen. Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen. Die Aufzeichnungen im Lohnkonto sind Grundlage für die Lohnsteuerbescheinigung. Die Steuerbefreiung wurde teilweise für rückwirkende Zeiträume (ab 1.3.2020) eingeführt. Infolgedessen muss der bereits vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, vom Arbeitgeber grundsätzlich korrigiert werden. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, muss die Korrektur bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen. Konkret bedeutet das etwa bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit Nettoeinkommen von 2.500 € und 40% weniger Arbeitszeit: Der Staat stockt das übrigbleibende Nettoeinkommen von 1.500 € zu Beginn der Kurzarbeit mit 600 € Kurzarbeitergeld auf. Der Arbeitgeber kann dann bis zu 200 € steuerfrei dazugeben. Viele Unternehmen hatten angekündigt, das Kurzarbeitergeld ihrer Angestellten aufzustocken – weil besonders Geringverdiener sonst längerfristig kaum über die Runden kommen. Bei den Zahlungen handelt es sich begrifflich um Zuschüsse und nicht um Aufstockungsbeträge oder Zuschläge. In der Folge wird ein „Schlechtwettergeld“ oder „Winterausfallgeld“ nicht mehr gezahlt werden. An ihre Stelle ist das Saison-Kurzarbeitergeld getreten und wird von dem bereits aufgeführten Kurzarbeitergeld mitumfasst. |