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News & Beiträge

Corona-Steuerhilfegesetz

BC-Redaktion

Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, Beschluss des Bundestags vom 28.5.2020 (BT-Drs. 19/19379)

 

Aufgrund der Corona-Krise wurden vor dem geplanten Konjunkturprogramm der Bundesregierung mehrere Finanzspritzen beschlossen. So sollen Eltern länger Lohnersatz bekommen, wenn sie wegen der Kinderbetreuung zu Hause nicht arbeiten können. Für Restaurants sind Steuererleichterungen vorgesehen.


 

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen

Rechtsgrundlagen/

Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens

Einkommensteuer

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld größtenteils steuerfrei

 

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 geleistet werden, werden steuerfrei gestellt.

 

Praxishinweise:

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG) einzubeziehen. Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen. Die Aufzeichnungen im Lohnkonto sind Grundlage für die Lohnsteuerbescheinigung.

Die Steuerbefreiung wurde teilweise für rückwirkende Zeiträume (ab 1.3.2020) eingeführt. Infolgedessen muss der bereits vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, vom Arbeitgeber grundsätzlich korrigiert werden. Kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr korrigieren, weil das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist, muss die Korrektur bei der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.

Konkret bedeutet das etwa bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit Nettoeinkommen von 2.500 € und 40% weniger Arbeitszeit: Der Staat stockt das übrigbleibende Nettoeinkommen von 1.500 € zu Beginn der Kurzarbeit mit 600 € Kurzarbeitergeld auf. Der Arbeitgeber kann dann bis zu 200 € steuerfrei dazugeben.

Viele Unternehmen hatten angekündigt, das Kurzarbeitergeld ihrer Angestellten aufzustocken – weil besonders Geringverdiener sonst längerfristig kaum über die Runden kommen.

Bei den Zahlungen handelt es sich begrifflich um Zuschüsse und nicht um Aufstockungsbeträge oder Zuschläge.

In der Folge wird ein „Schlechtwettergeld“ oder „Winterausfallgeld“ nicht mehr gezahlt werden. An ihre Stelle ist das Saison-Kurzarbeitergeld getreten und wird von dem bereits aufgeführten Kurzarbeitergeld mitumfasst.

 

§ 3 Nr. 28a EStG-E

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes)

Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 1.500 €

 

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern (aufgrund der Corona-Krise) Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen, sind diese steuerfrei, und zwar

  • in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020
  • bis zu einem Betrag von 1.500 €,
  • wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

 

Praxishinweis:

Mit BMF-Schreiben vom 9.4.2020, IV C 5 – S 2342/20/10009 :001 (BStBl. I 2020, 503) wurden bereits Beihilfen und Unterstützungen (aufgrund der Corona-Krise) bis zu einem Betrag von 1.500 € (= Freibetrag, keine Freigrenze) in Form von Zuschüssen und Sachbezügen steuer- und beitragsfrei gewährt. Im Interesse einer umfassenden Rechtssicherheit wurde nun nachträglich eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen geschaffen.

Vgl. hierzu auch die weiteren Erläuterungen in den FAQ „Corona“ Steuern (Stand 30.4.2020).

 

§ 3 Nr. 11a EStG-E

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes)

Infektionsschutzgesetz

Lohnersatz für Eltern wird verlängert

 

Väter und Mütter, die wegen der Einschränkungen bei Kitas und Schulen nicht arbeiten können, bekommen länger Geld vom Staat. Der Lohnersatz wird von bislang 6 auf bis zu 20 Wochen verlängert. Jedes Elternteil bekommt Anspruch auf 10 Wochen Entschädigung, Alleinerziehende auf 20 Wochen. Außerdem soll der Zuschuss künftig auch tageweise gelten, wenn die Kinder nur ab und zu in Kita oder Schule dürfen. Der Staat zahlt 67% des Nettoeinkommens, höchstens aber 2.016 € im Monat.

 

Hinweis:

Bedingung für den Lohnersatz ist, dass die Kinder jünger als 12 oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind und dass es sonst „keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ gibt. Sichergestellt wird damit, dass der Anspruch auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und zwar unabhängig von deren Alter.

Kein Lohnersatz wird allerdings bei Arbeit im Homeoffice gewährt.

 

§ 56 Abs. 1a IfSG-E

Inkrafttreten mit Wirkung zum 30.3.2020

(Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes)

Umwandlungssteuergesetz

Verlängerung steuerliche Rückwirkungszeiträume bei Formwechsel

 

Bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft können die Bilanzen (Kapitalgesellschaft Übertragungsbilanz und Personengesellschaft Eröffnungsbilanz) auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt. Ähnliches gilt auch bei der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Diese steuerlichen Rückwirkungszeiträume (in § 9 S. 3 UmwStG-E und § 20 Abs. 6 S. 1 und 3 UmwStG) werden nun vorübergehend von acht Monaten auf zwölf Monate verlängert, wenn die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im Jahr 2020 erfolgt.

 

§ 9 S. 3 UmwStG-E und § 20 Abs. 6 S. 1 und 3 UmwStG-E

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes)

Umsatzsteuer

Weniger Umsatzsteuer auf Essen in Restaurants

 

Der Umsatzsteuersatz für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wird – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – von 19% auf den ermäßigten Steuersatz von 7% abgesenkt. Diese Maßnahme ist für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 befristet.

 

Praxishinweise:

  • Von der Regelung profitieren auch 3.305 Metzgerei-, 5.652 Bäckerei- und 18.638 Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit entsprechenden Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
  • Schankbetriebe (29.515 Kneipen, Bars und Clubs) ohne Speisenangebot wurden damit nicht berücksichtigt – denn die Umsatzsteuer auf alkoholische Getränke wird nicht gesenkt. Diese soll allerdings im geplanten Konjunkturprogramm berücksichtigt werden.
  • Ausführliche Erläuterungen zu den Herausforderungen für Buchführungsexperten angesichts der Steuersatzsenkung für Speisen in der Gastronomie bietet Dr. Hillmer.

 

§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG-E

Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.

(Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes)

 

 

Ausblick

Das Gesetz erfordert noch die Zustimmung des Bundesrats.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 6/2020

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