BMF-Schreiben vom 9.4.2020, IV C 5 – S 2342/20/10009 :001; DOK: 2020/0337215
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € (= Freibetrag, keine Freigrenze) in Form von Zuschüssen und Sachbezügen steuer- und beitragsfrei gewähren. Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit ist § 3 Nr. 11 EStG. Die die Steuerfreiheit gegebenenfalls einschränkenden Voraussetzungen in LStR 3.11 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 bis 3 sind nicht zu beachten. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen.
Abb.: Steuerfreie Arbeitgeberzahlungen bis 1.500 € an Arbeitnehmer
Praxis-Info!
- Die Steuerfreiheit bis zur Höhe von 1.500 € gilt für alle Arbeitnehmer.
Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt allen Arbeitnehmern – auch der Geschäftsleitung – wegen der Corona-Krise eine Beihilfe von 1.500 €. Behandlung: Die Beihilfe ist bei allen Arbeitnehmern steuerfrei. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise wird unterstellt, dass ein die Beihilfe rechtfertigender Anlass im Sinne der Lohnsteuer-Richtlinien vorliegt. Somit gilt die Steuerfreiheit auch für die Arbeitnehmer der Geschäftsleitung. |
- Die Steuerfreiheit gilt für alle Bar- und Sachleistungen, die zusätzlich gewährt werden. Aus diesem „Zusätzlichkeitserfordernis“ folgt zugleich die Sozialversicherungsfreiheit der Zuwendung (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV).
Beispiel: Der Arbeitnehmer leistet aufgrund der Corona-Krise 75 Überstunden. Nach der seit Jahren bestehenden Betriebsvereinbarung sind Überstunden mit 20 € je Stunde zu vergüten. Im Mai 2020 werden dem Arbeitnehmer 1.500 € (75 Stunden à 20 €) ausgezahlt. Behandlung: Der Betrag von 1.500 € ist nicht steuer- und sozialversicherungsfrei, da es sich um „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ handelt und damit die Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht erfüllt ist. |
- Andere Steuerbefreiungsvorschriften (z.B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit), Bewertungsvergünstigungen (z.B. Rabattfreibetrag von 1.080 €) und Pauschalierungsvorschriften bleiben unberührt und können daher neben der Steuerbefreiung angewendet werden.
Beispiel: Die Arbeitnehmer eines Supermarkts erhalten im Mai 2020 einen Einkaufsgutschein von 500 € und aufgrund ihres Arbeitseinsatzes wegen der Corona-Krise eine zusätzliche Sonderprämie von 1.500 €. Behandlung: - Der Einkaufsgutschein von 500 € ist wegen des Rabattfreibetrags von 1.080 € steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Auch die Sonderprämie von 1.500 € ist als Beihilfe oder Unterstützungsleistung steuer- und sozialversicherungsfrei.
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- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind auch nicht teilweise als Beihilfe steuerfrei, sondern steuerpflichtig.
Beispiel: Der Arbeitgeber eines Unternehmens in Kurzarbeit zahlt seinen Arbeitnehmern neben dem Kurzarbeitergeld von 60% bzw. 67% einen Zuschuss bis zur Höhe von 90% des Nettoentgelts vor Kurzarbeit. Behandlung: Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld ist steuerpflichtig. Sozialversicherungsrechtlich ist die Sondervorschrift in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SvEV zu beachten. |
- Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, sind nicht teilweise als Beihilfe steuerfrei, sondern steuerpflichtig.
Beispiel: Das monatliche Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers ohne Kinder beträgt 10.000 €. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% des sog. pauschalierten Nettoentgelts von 6.900 € (= Beitragsbemessungsgrenze). Der Arbeitgeber zahlt einen Ausgleich von 60% des pauschalierten Nettoentgelts von 3.100 € (10.000 € abzüglich 6.900 €). Anders ausgedrückt: Er berechnet für 3.100 € noch einmal Kurzarbeitergeld, das er nicht von der Bundesagentur erstattet bekommt. Behandlung: Diese Ausgleichszahlung des Arbeitgebers ist steuerpflichtig. |
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 5/2020
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