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Corona-Krise: Kurzarbeitergeld im Rahmen der Mittelverwendung steuerbegünstigter Körperschaften

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BMF-Schreiben vom 26.5.2020, IV C 4 – S 0174/19/10002 :008; DOK 2020/0464239

 

Ein BMF-Schreiben vom 9.4.2020, das insbesondere spezifische Regelungen für steuerbegünstigte Körperschaften enthält (vereinfachter Spendennachweis, steuerunschädliche Mittelverwendung etc.), wurde nun ergänzt. Dies betrifft im Rahmen der Mittelverwendung Zahlungen zwecks Aufstockung von Kurzarbeitergeld.


 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Im Rahmen eines Schreibens vom 9.4.2020 hatte das BMF auf die Corona-Krise mit Erleichterungen beim Spendenabzug und sonstigen Zuwendungen oder Vergütungsverzichten reagiert (siehe hier). Für steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG hatte das BMF bereits geregelt, dass für solche Organisationen, die ihren in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80% des bisherigen Entgelts aufstocken, Folgendes gilt:

„[Es] werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AO gelten als erfüllt.“

Hierzu war teilweise fraglich geworden, was unter dem bisherigen Entgelt zu verstehen ist und wie vorzugehen ist, wenn die Aufstockungen über die 80%-Grenze hinausgehen.

 

 

Lösung

Im Rahmen des ergänzenden BMF-Schreibens wurde nun präzisiert: Unter dem „bisherigen Entgelt“ sei das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt zu verstehen.

Bei einer Aufstockung auf über 80% des bisherigen Entgelts bedarf es dann doch einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Allerdings reicht für den Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ die Vorlage kollektivrechtlicher arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds (wie z.B. Tarifverträge, die entsprechende Regelungen enthalten). Soweit kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergelds übernehmen, dient ein Mustervertrag dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit.

 

 

Praxishinweise:

  • Für die Lohnbuchhaltung ist nun also eine exakte Abgrenzung des unbestimmten Rechtsbegriffs „bisheriges Entgelt“ verfügbar, die es zu beachten gilt.
  • Die vorgenannten tarifvertraglichen Vereinbarungen bezüglich der Aufstockung des Kurzarbeitergelds sollten im Dokumenten-Management-System für den gegebenenfalls automatisierten Zugriff bereitgehalten werden.
  • Die weitere Regelung in Abschn. VIII. 2 des ursprünglichen BMF-Schreibens vom 9.4.2020, wonach es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet wird, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist, bleibt unverändert erhalten.
  • Bislang sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtiger Arbeitslohn. Vorgesehen ist nun im Rahmen des am 28.5.2020 vom Bundestag beschlossenen Corona-Steuerhilfegesetzes, dass 80% der Zuschüsse bis zum Ende des Jahres 2020 steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 28a EStG-E). Damit soll ein Gleichlauf mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Zuschüsse hergestellt werden.

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

 

BC 6/2020

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