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News & Beiträge

Corona-Krise: BMF-Erleichterungen bei Spendenabzug und sonstigen Zuwendungen oder Vergütungsverzichten

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BMF-Schreiben vom 9.4.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :003; DOK 2020/0308754

 

In den Kanon der zahlreichen steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise reiht sich dieses BMF-Schreiben ein, das insbesondere spezifische Regelungen für steuerbegünstigte Körperschaften enthält (vereinfachter Spendennachweis, steuerunschädliche Mittelverwendung bei Abweichung von der Satzung etc.). Daneben geht es u.a. um den erweiterten Betriebsausgabenabzug bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, um Arbeitslohnspenden und um Vergütungsverzichte.


 

 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Immer mehr einzelne Personen und auch zahlreiche Unternehmen engagieren sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt bei der Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind. Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (z.B. Einkaufsdienste, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeheime etc.) hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die nachfolgend skizzierten Verwaltungsregelungen getroffen. Sie gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 1.3.2020 bis längstens zum 31.12.2020 durchgeführt werden.

 

 

Lösung

Die im oben genannten BMF-Schreiben enthaltenen Vorgaben betreffen eingangs allgemein den Spendenabzug (vereinfachter Zuwendungsnachweis) bei Corona-Sonderkonten und sodann spezifisch Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften, hier zunächst unter dem Aspekt der unschädlichen Mittelverwendung ohne entsprechende Satzungsänderungen. Dabei ist es neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Insbesondere sind Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich. Die Erstattung von Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder der Körperschaft ist ebenfalls unschädlich.

Unter Abschn. VII des oben genannten BMF-Schreibens werden nochmals steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für den Fall aufgegriffen, dass diese entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z.B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime). In solchen Fällen wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig befolgt. Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nrn. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen.

Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht. Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten – wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr –, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

Von allgemeiner Bedeutung sind solche Maßnahmen, die Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen betreffen. Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die oben einführend dargestellten Zwecke sind nach den Maßgaben des BMF-Schreibens vom 18.2.1998 (BStBl. I, 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen; Einzelheiten dazu enthält die aus Abschn. IV des oben genannten BMF-Schreibens vom 9.4.2020 abgeleitete Tabelle.

 

 

 

Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Regelungsbereich

Betriebsausgabenabzug

1. Sponsoring

Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u.a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z.B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

2. Zuwendungen an Geschäftspartner

Wendet der Steuerpflichtige seinen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

3. Sonstige Zuwendungen

Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter den vorgenannten Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser) als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG abgezogen werden darf.

4. Empfänger der Zuwendungen

In den Fällen der Nrn. 1 bis 3 sind die Zuwendungen beim Empfänger gemäß § 6 Abs. 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

 

 

 

 

Praxishinweise:

  • Für die Lohnbuchhaltung ist ein weiterer Abschnitt im BMF-Schreiben von besonderem Interesse, der Arbeitslohnspenden behandelt: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Abs. 1 S. 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
  • Diese für Arbeitslohnspenden geltenden Grundsätze sind sinngemäß auch für den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen anzuwenden.
  • Leider ist auch immer häufiger vom Missbrauch steuerlicher Erleichterungen und sonstiger Maßnahmen zu hören. So musste die Ausreichung von Fördermitteln in NRW am 9.4.2020 gestoppt werden, weil Kriminelle die Online-Anträge für Zuschüsse auf sich umgeleitet hatten. Für mit derlei Zuschuss- oder Kreditanträgen aktuell befasste Zahlenmenschen wie Bilanzbuchhalter und Controller sei daher der Appell erlaubt: Bleiben Sie nicht nur gesund, sondern auch aufmerksam, um nicht in die Fallen solcher Machenschaften zu geraten. Und haben Sie den Mut, derlei compliance-relevante Vorgänge – auch weniger spektakulärer Art – zu unterbinden, soweit das in Ihrer Macht steht.

 

 

Dipl.-Kfm. Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

BC 5/2020

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