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Angaben zu Konsignationslagern in der Zusammenfassenden Meldung

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 28.1.2020, III C 5 – S 7427-b/19/10001 :002; DOK 2020/0077618

 

Seit 1.1.2020 werden Angaben zu Lieferungen in ein Konsignationslager in einem anderen EU-Mitgliedstaat in der Zusammenfassenden Meldung verlangt. Aus organisatorischen Gründen können diese Angaben übergangsweise nicht im Rahmen des bestehenden Verfahrens zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen (ZM) vorgenommen werden.

Ersatzweise haben daher die Meldungen via Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfolgen.


 

 

Praxis-Info!

Aufgrund der Neuregelungen des Jahressteuergesetzes 2019 vom 12.12.2019 (BGBl.  I 2019, 2451) gilt für Meldezeiträume nach dem 31.12.2019 Folgendes: Werden Gegenstände in ein Konsignationslager in einem anderen EU-Mitgliedstaat versandt oder befördert und steht der Abnehmer der Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung fest, sind Angaben zu diesen Lieferungen in der ZM zu machen (vgl. § 18a Abs. 7 S. 1 Nr. 2a UStG i.V.m. § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG).

Zur Erfüllung der bestehenden Meldepflichten über Beförderungen oder Versendungen von Gegenständen in ein Konsignationslager auf dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats ist es daher erforderlich, entsprechende Tatbestände an das BZSt melden.

Der für die Meldung über Beförderungen oder Versendungen in ein Konsignationslager in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu verwendende Vordruck ist auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) bereitgestellt. Die erforderlichen Angaben können direkt online in den Vordruck eingegeben und übermittelt werden. Soweit erforderlich, kann der Vordruck nach entsprechendem Download auch offline ausgefüllt werden und auf einem sicheren Übertragungsweg an das DE-Mail-Postfach des BZSt (konsignationslager@bzst.de-mail.de) übermittelt werden.

Das BZSt erteilt eine Bestätigung über die Übermittlung der Meldung. Bei Nutzung des Online-Vordrucks wird diese mittels einer Übermittlungsbestätigung direkt am Bildschirm angezeigt. Bei Übermittlung über DE-Mail wird die Bestätigung an das DE-Mail-Postfach des Absenders gesendet.

 

Praxishinweise:

Im Klartext dürfte das vorstehende BMF-Schreiben bedeuten: Eine elektronische Abgabe der ZM ist für Unternehmen, die die Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG in Anspruch nehmen, derzeit nicht über das ELSTER-Online-Portal möglich, sondern nur via BZSt-Online-Portal (authentifizierter Zugang).

  • Gemäß § 18a Abs. 7 S. 1 Nr. 2a UStG muss die ZM folgende Angabe in Bezug auf Lieferungen in ein Konsignationslager (innerhalb der EU) beinhalten: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des (potenziellen) Erwerbers im EU-Mitgliedstaat.
  • Ferner sind für diese Umsätze (Warentransport in einen anderen EU-Mitgliedstaat) umfangreiche gesonderte Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Diese sind in § 22 Abs. 4f und 4g UStG enthalten.
  • Die ZM ist bis zum 25. des Folgemonats (z.B. bis zum 25. Februar) an das BZSt zu übermitteln. Die Dauerfristverlängerung um einen Monat für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung wirkt nicht für die ZM. Davon unberührt bleiben Einzelfristverlängerungen, die das BZSt auf Antrag gewähren kann.
  • Der Meldezeitraum von einem Kalendervierteljahr kommt nur noch in Betracht, soweit die Summe des Entgelts aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen innerhalb eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts (§ 25b Abs. 2 UStG)
    – weder für das laufende Kalendervierteljahr
    – noch für eines der vier vorangegangenen Quartale
    jeweils die Umsatzschwelle von 50.000 € übersteigt.
  • Befreit von der Meldepflicht sind die sog. Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr weniger als 17.500 € (ab 1.1.2020: 22 000 €) betragen hat und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich unter 50.000 € bleiben wird (§ 18a Abs. 4 UStG).

 

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 2/2020 

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