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Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer: Zeitpunkt der Lieferung

BC-Redaktion

BMF-Schreiben vom 16.7.2020, III C 2 – S 7300-a/19/10001 :004; DOK 2020/0719700

 

Dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums liegt eine Praxisfrage zugrunde: Bestimmt sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind), nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (umsatzsteuerliche Ortsbestimmung) oder nach dem Zivilrecht (z.B. Incoterms)?


 

Praxis-Info!

Nach wie vor gilt die bereits in UStAE 3.12. Abs. 7 vertretene Verwaltungsauffassung (§ 3 Abs. 6 und 7 UStG regeln den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung).

Zur Klarstellung wird eine Änderung in UStAE 15.8 Abs. 4 vorgenommen. Danach ist bei der Einfuhr von Gegenständen aus dem Ausland der Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung (§ 3 Abs. 6 bis 8 UStG) zu ermitteln. Dies gilt auch beim Reihengeschäft. Nicht relevant sind hierbei die der Lieferung zugrunde gelegten Lieferklauseln (z.B. Incoterms) als zivilrechtliche Verpflichtungen.

Gleichermaßen nicht entscheidend ist, wer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat und wer den für den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer eingeführten Gegenstand tatsächlich über die Grenze gebracht hat.

Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer steht nur dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur eigenen Verfügung im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach an seinen Abnehmer liefert.

 

 

Praxishinweise:

Die Lieferung gilt (gemäß § 3 Abs. 6 UStG) stets dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Dabei ist unerheblich, ob die Beförderung oder Versendung vom Lieferer oder vom Abnehmer oder von einem vom Abnehmer beauftragten Dritten (z.B. Spediteur) erfolgt. Damit sind auch die sog. „Abholfälle“ erfasst, bei denen der Abnehmer die Ware selbst befördert oder versendet.

  • Wird der Gegenstand der Lieferung nach Beginn der Beförderung durch den Lieferer noch einer Bearbeitung, Verarbeitung oder Behandlung unterzogen, bei der sich die Marktgängigkeit des Gegenstands ändert, gilt diese Regelung nicht.
  • Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass der Gegenstand der Lieferung aufgrund einer Beauftragung des Abnehmers oder durch den Abnehmer selbst nach Beginn der Beförderung einer Bearbeitung, Verarbeitung oder Behandlung durch einen Beauftragten unterzogen wird. In diesem Fall bestimmt sich der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs. 6 S. 1 UStG nach dem Beginn der Beförderung.
  • Der Ort der Lieferung kann sich dagegen auch bei Werklieferungen nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmen, wenn der Transport der Gegenstände lediglich eine Nebenleistung zur Hauptleistung darstellung und das bereits fertiggestellte Werk befördert oder versendet wird. Zu unterscheiden sind davon sog. Montagelieferungen.

Durch die Umschreibung „gilt die Lieferung dort als ausgeführt” wird mittelbar auch der Zeitpunkt der Lieferung bestimmt.

Bei der Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet (z.B. Russland, Schweiz, USA) gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen und die Lieferung in diesem Zeitpunkt als ausgeführt, wenn die Anmeldung der Ware beim Zoll erfolgt ist und der Lieferer oder dessen Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer geworden ist. Durch die Verlagerung des Orts der Lieferung in das deutsche Inland wird erreicht, dass der Veräußerungserlös an den Abnehmer des Gegenstands der Besteuerung unterworfen wird und nicht nur der zollrechtliche Wert, der für die Einfuhr und Einfuhrumsatzsteuer ansonsten maßgebend wäre. Würde der Lieferer nur die Steuer für die Einfuhr des Gegenstands entrichten müssen, wäre diese Steuer unter Umständen von einer niedrigeren Bemessungsgrundlage als dem Veräußerungsentgelt zu berechnen.

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 8/2020 

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