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Umsatzsteuerliche Konsequenzen des Brexit: BMF nimmt Stellung

Dr. Stefanie Becker

BMF-Schreiben vom 10.12.2020, III C 1 – S 7050/19/10001 :002; DOK 2020/1285153

 

Zum 1.1.2021 endet die Übergangsfrist des Ausstiegs Großbritanniens aus der EU. Über Nacht wird Großbritannien damit aus umsatzsteuerlicher Sicht vom EU-Mitgliedstaat zum Drittstaat. Dies hat weitreichende Auswirkungen. Die wesentlichen Aspekte werden nachfolgend dargestellt. Dabei beziehen sich die Ausführungen im BMF-Schreiben in erster Linie auf Sachverhalte, die über die Silvesternacht stattfinden.


 

Praxis-Info!

 

Unterscheidung zwischen Großbritannien und Nordirland

Während Großbritannien ab 1.1.2021 zum Drittlandsgebiet gehört, bleibt Nordirland für den Warenverkehr weiterhin dem Gemeinschaftsgebiet zugehörig. Für die nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) findet zur Unterscheidung künftig das Präfix „XI“ Anwendung. Für den Dienstleistungsverkehr gilt hingegen auch Nordirland als Drittlandsgebiet.

 

 

Lieferungen, deren Transport in 2020 beginnt, aber in 2021 endet

Lieferungen, die ab 1.1.2021 ausgeführt werden und deren Transport in Großbritannien endet, können keine innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern lediglich Ausfuhren darstellen. Eine Lieferung gilt grundsätzlich mit Transportbeginn als ausgeführt. Deshalb stellt das BMF klar, dass Lieferungen von Waren mit Beginn des Transports vor dem 1.1.2021 noch als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind, solange der Unternehmer nicht nachweist, dass der Grenzübertritt erst nach dem 31.12.2020 erfolgt ist. Insofern liegt dann keine innergemeinschaftliche Lieferung, sondern eine Ausfuhr vor.

Im umgekehrten Fall des Warentransports aus Großbritannien nach Deutschland ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegeben, sofern der Warentransport in Großbritannien vor dem 1.1.2021 begonnen hat, solange nicht nachgewiesen wird, dass aufgrund eines späteren Grenzübertritts eine Einfuhrbesteuerung vorgenommen wurde. In diesem Fall wird von einer Erwerbsbesteuerung abgesehen.

Entsprechendes soll für die Versandhandelsregelung des § 3c UStG gelten.

 

 

Dauerleistungen, die in 2020 beginnen und in 2021 enden

Auch hier ist der Leistungsausführungszeitpunkt für die Beurteilung maßgeblich. Mit Beendigung des Rechtsverhältnisses gilt die Leistung als ausgeführt. Endet damit ein Dienstleistungsverhältnis in 2021, gelten Großbritannien und Nordirland bereits als Drittlandsgebiet. Bedeutung hat dies insbesondere für die Ortsbestimmung sowie die Besteuerung (Registrierungspflicht in Großbritannien statt Nutzung des One-Stop-Shop-Verfahrens des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Deutschland).

 

 

Vorsteuervergütungsverfahren

Inländische Unternehmer können sich Vorsteuern, die in Großbritannien im Jahr 2020 angefallen sind, noch bis 31.3.2021 im Vorsteuervergütungsverfahren über das BZSt in Deutschland vergüten lassen. Üblicherweise läuft die Frist innerhalb der EU bis 30.9.2021, so dass darauf zu achten ist, die Anträge auf Erstattung rechtzeitig zu stellen.

Für Vorsteuerbeträge ab 2021 ist in Großbritannien selbst die Erstattung zu beantragen.

 

 

Bestätigung von USt-IdNr.

Ab dem 1.1.2021 können britische USt-IdNrn. mit dem Länderpräfix „GB“ nicht mehr beim BZSt bestätigt werden. Es empfiehlt sich deshalb, noch vor dem 31.12.2020 eine Bestätigungsabfrage aller britischen Kunden durchzuführen. Ab 1.1.2021 wird eine Abfrage derjenigen USt-IdNrn. möglich sein, die für Nordirland mit dem Präfix „XI“ neu erteilt werden.

 

Dr. Stefanie Becker, Dipl.-Wirtschaftsjuristin, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin, Augsburg (www.umsatzsteuer3.de)

 

 

BC 1/2021

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