Dr. Stefanie Becker
Die Corona-Krise hat Deutschland fest im Griff. Am 19.3.2020 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, das den Ländern ermöglicht, steuerliche Erleichterungen zu erlassen. Auch Bayern hat hiervon Gebrauch gemacht. Die staatlichen Hilfen sollen ausdrücklich nur für Unternehmen möglich sein, die nachweisbar unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sind.
Im Einzelnen bestehen folgende Entlastungen:
Zinslose Stundung von bis zum 31.12.2020 fällig werdender Umsatzsteuer
Anträgen auf Stundung soll auch ohne Nachweis der Voraussetzungen zumindest für drei Monate stattgegeben werden. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist durch die Unternehmer dennoch von einer Antragstellung abzusehen. Zweifelt die Finanzverwaltung an den vorliegenden Voraussetzungen, kann sie im Einzelfall deshalb auch Nachweise anfordern. Eine pauschale Nachweisverpflichtung besteht jedoch nicht.
Die Stundung von Umsatzsteuer war bislang nahezu unmöglich. Hier verwies die Finanzverwaltung regelmäßig darauf, dass sie vom Unternehmer bereits vereinnahmt wurde. In Zeiten von Corona ist nun auch eine Stundung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen denkbar, wobei die Gründe hierfür dargelegt werden müssen. Betragsmäßige Schäden müssen jedoch nicht beziffert werden.
Das für den Antrag erforderliche Formular haben die Länder auf ihren jeweiligen Websites veröffentlicht. Für Bayern findet sich der pdf-Antrag unter folgendem Link: www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/Formulare/Steuerzahlung/Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronavirus.pdf
Rückforderung von Sondervorauszahlungen zur Dauerfristverlängerung
Bereits geleistete Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung können zurückgefordert werden. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt dennoch bestehen. Die Rückforderung ist folgendermaßen durchzuführen:
Einreichung einer berichtigten elektronischen Anmeldung per ELSTER mit dem Vordruck USt 1 H – mit folgenden Eintragungen:
- Zeile 22, Kennzahl 10 mit Wert „1“ (Kennzeichnung als Berichtigung)
- Zeilen 24 und 25, Kennzahl 38 mit Wert „0“ (vollständige Erstattung)
- Zeile 73, Kennzahl 26 mit Wert „1“, wenn der Lastschrifteinzug ausgeschlossen werden soll.
Eine zügige Bearbeitung des Antrags ist davon abhängig, dass dieser elektronisch erfolgt. Von einer gesonderten schriftlichen Antragstellung wird seitens der Finanzverwaltung deshalb abgeraten.
Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
Bei unmittelbar vom Corona-Virus betroffenen Unternehmen soll auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden.
Erlass von Säumniszuschlägen
Säumniszuschläge sind für unmittelbar und nicht unerheblich vom Corona-Virus betroffene Unternehmen zu erlassen, sofern sie zwischen dem 19.3.2020 und dem 31.12.2020 verwirkt werden.
Abgabefrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen
In der Diskussion sind wohl auch eine Verlängerung der Abgabefrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie eine generelle Umstellung auf quartalsmäßige Abgabe. Hier sind jedoch noch keine finalen Erleichterungen beschlossen worden.
Dr. Stefanie Becker, Dipl.-Wirtschaftsjuristin, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin, Augsburg (www.umsatzsteuer3.de)
BC 4/2020
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