BFH-Urteil vom 23.7.2020, V R 32/19
Bei Bauleistungen kann es im Umsatzsteuerrecht zu einer Verschiebung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommen (Reverse-Charge-Verfahren). Doch wie wirkt sich dies innerhalb einer Organschaft aus? Der BFH hat sich nun mit dieser Frage befasst.
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Problemstellung
Der Kläger war Einzelunternehmer und Gesellschafter mehrerer Kapitalgesellschaften. Eine dieser Kapitalgesellschaften (GmbH) erbrachte Bauleistungen an Schwestergesellschaften für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a des UStG steuerfreie Umsätze im Rahmen von Bauträgertätigkeiten. Die GmbH ihrerseits bezog Bauleistungen von Drittunternehmern. GmbH und Drittunternehmer gingen davon aus, dass die Steuerschuldnerschaft für diese Bauleistungsumsätze nach § 13b Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG bei der Kapitalgesellschaft lag (Umkehr der Steuerschuldnerschaft).
Aus Sicht des Finanzamts lag zwischen den verschiedenen Kapitalgesellschaften eine Organschaft mit dem Kläger (Einzelunternehmer) als Organträger vor. Die Steuerschuldnerschaft für die von Dritten bezogenen Bauleistungen sei daher dem Kläger als Leistungsempfänger zuzurechnen.
Abb.: Wirkungen der umsatzsteuerlichen Organschaft
Lösung
Wie schon das erstinstanzliche Finanzgericht widerspricht auch der BFH der Auffassung des Finanzamts. Zwar habe die GmbH die von den Drittunternehmern bezogenen Bauleistungen zur weiteren Erbringung von Bauträgertätigkeiten gegenüber ihren Schwestergesellschaften verwendet. Allerdings bezieht bei einer Organschaft regelmäßig der Organträger, nicht aber die Organgesellschaft die Eingangsleistung. Daher ist bei § 13b Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die dem Organträger zuzuordnenden Außenumsätze und nicht auf die nichtsteuerbaren Innenumsätze der Unternehmen des Organkreises abzustellen.
Für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei Bauleistungen kommt es darauf an, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung seinerseits zur Erbringung derartiger Leistungen verwendet. Im Ausgangsfall bezog der Kläger (Einzelunternehmer) aufgrund der Organschaft als Organträger, nicht aber die GmbH als Organgesellschaft die Bauleistung. Gleichzeitig erbrachte der Kläger als Außenumsätze aber lediglich steuerfreie Grundstückslieferungen. Somit kommt es im Ausgangsfall nicht zu einer Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Organträger als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 11/2020
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