Dr. Stefanie Becker
BFH-Urteil vom 22.1.2020, XI R 10/17
Eine Rechnungsberichtigung kann für den Unternehmer auch nachteilige Wirkung entfalten. Ein ursprünglich aufgrund ordnungsgemäßer Rechnung möglicher Vorsteuerabzug kann so durch eine fehlerhafte Rechnungsberichtigung nachträglich rückwirkend unter Entstehung von Nachzahlungszinsen entfallen. Daneben schließt sich der BFH in seinem Urteil ausdrücklich der Auffassung des EuGH an, wonach eine Stornierung und Neuausstellung einer Rechnung eine gültige Rechnungsberichtigung darstellt.
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Problemstellung
Der Vorsteuerabzug setzt nach deutschem Verständnis eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen gesetzlich geforderten Angaben voraus. Fehlt eine solche Rechnung, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen bzw. erst zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem eine entsprechende Rechnung vorliegt. Ist eine Rechnung zwar bereits erstellt worden, jedoch unvollständig oder unrichtig, kann sie durch eine Berichtigung noch ergänzt oder korrigiert werden. Der Vorsteuerabzug ist dann rückwirkend – nach Auffassung des BFH auf den Zeitpunkt, zu dem die berichtigte Erstrechnung vorlag – möglich.
Noch nicht eindeutig geklärt war bislang, ob auch eine Stornierung und Neuausstellung einer Rechnung als Rechnungsberichtigung gelten. Hierüber entschied nun der BFH in seinem Urteil vom 22.1.2020. Daneben stellte er ausdrücklich klar, dass eine Rechnungsberichtigung sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Unternehmers wirken kann.
Lösung
Erfolgte der Umsatzsteuerausweis in einer Erstrechnung zu Recht und wird diese nachträglich berichtigt, wirkt diese Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Erstrechnung zurück.
Eine Erstrechnung setzt Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer voraus (sog. Mindestinhalt nach ständiger Rechtsprechung des BFH).
Auch die Stornierung einer Rechnung und Ausstellung einer Berichtigungsrechnung kann eine wirksame Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung darstellen.
Eine Rechnungsberichtigung setzt voraus, dass auf die zu berichtigende Rechnung eindeutig und konkret Bezug genommen wird. Regelmäßig kann dies durch die Angabe der fortlaufenden Rechnungsnummer erfolgen. Jedoch genügt auch ein Begleitdokument zur neuen Rechnung.
Der BFH lässt offen, ob er weiterhin an seiner Rechtsprechung festhält, wonach die zu berichtigende Rechnung falsche oder unvollständige Angaben enthalten muss, um berichtigt werden zu können. Sofern jedenfalls der offene Steuerausweis später einvernehmlich geändert wird und die Umsatzsteuer zurückgezahlt wird, liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, für den eine Rechnungsberichtigung zurückwirkt.
Der BFH stellt mit seinem Urteil eindeutig klar, dass die in der Praxis verbreitete Stornierung der Ursprungsrechnung und Ausstellung einer neuen Rechnung eine wirksame rückwirkende Rechnungsberichtigung darstellen kann. Der Diskussion über das Risiko, dass die Stornierung die Wirkung der Ursprungsrechnung zwar rückwirkend beseitigt, das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch erst im Zeitpunkt der Neuausstellung besteht, wird dadurch erfreulicherweise der Boden entzogen. Jedoch ist vor einer Stornierung besonderes Augenmerk auf deren tatsächliche Notwendigkeit für Zwecke des Vorsteuerabzugs zu legen. Wäre die Rechnungsberichtigung nicht erforderlich gewesen, da das Recht auf Vorsteuerabzug bereits bestand, kann es nun unter Umständen rückwirkend entfallen, woraus Nachzahlungszinsen resultieren können. |
Dr. Stefanie Becker, Dipl.-Wirtschaftsjuristin, Dipl.-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin, Augsburg (www.umsatzsteuer3.de)
BC 7/2020
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