FG Köln, Urteil vom 16.6.2020, 2 K 2298/17 (Revision zugelassen)
Durch das Scannen einer Papierrechnung wird de facto eine elektronische Kopie erstellt. Macht es da noch einen Unterschied, ob der Scan von einer Rechnungskopie oder von der Originalrechnung erstellt wird? Finanzamt und Kläger hatten dazu eine andere Sichtweise, und auch das Finanzgericht (FG) Köln beurteilt die Sachlage anders als der Gesetzgeber.
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Problemstellung
Der in Belgien ansässige Kläger stellte einen Antrag auf Vorsteuervergütung. Beigefügt waren u.a. drei eingescannte Rechnungen. Die Scans wurden von Rechnungen gefertigt, die den Aufdruck „Kopie“ trugen.
Das Finanzamt lehnte den Vorsteuervergütungsantrag mit der Begründung ab, bei den beigefügten Belegen handle es sich nicht um eingescannte Originalrechnungen.
Lösung
Das FG Köln gibt der Klage statt. Zwar fordere § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV, dass die Rechnungen als eingescannte Originale beizufügen sind. Diese Anforderung nach deutschem Recht entspricht aus Sicht des FG Köln jedoch nicht den unionsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG. Die Richtline fordere lediglich, dass zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elektronischem Weg eine Kopie der Rechnung eingereicht wird. Daher macht es keinen Unterschied, ob das Originaldokument zum Scan verwendet wird oder ob das Originaldokument zuvor kopiert wird und nur die Kopie Ausgangspunkt der elektronischen Übertragung ist. Unerheblich ist dabei auch, ob die Rechnungskopie durch den Antragsteller vom Originaldokument selbst erstellt wird oder ob der Rechnungsaussteller bereits zwei inhaltlich identische Dokumente erstellt und eines davon als Kopie ausweist.
Der BFH wird nun in der Revision die Anforderung des deutschen Gesetzgebers an die Einreichung „eingescannter Originale“ höchstrichterlich zu würdigen haben.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: Thurow@virginmedia.com)
BC 1/2021
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