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News & Beiträge

Auswirkungen von Corona auf die Festsetzung von Verrechnungspreisen

Daniel Scheffbuch

OECD, Leitlinien vom 18.12.2020

 

Für international tätige Unternehmen ist die ständige Auseinandersetzung mit Verrechnungspreisregularien unerlässlich. Zur Überprüfung und Anpassung gibt aktuell insbesondere die Corona-Pandemie Anlass. Auf diese hat die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) kürzlich reagiert und weitreichende Leitlinien zu den Folgen für die Festlegung von Verrechnungspreisen veröffentlicht.


 

 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

Die OECD hat die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes und der OECD-Verrechnungspreisleitlinien auf Sachverhalte, die infolge oder in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstehen, mit Schreiben vom 18.12.2020 spezifiziert. Darin werden vor allem drei Themenblöcke – Vergleichsanalyse, Verlust- und Kostenzuweisungen, Hilfsprogramme – diskutiert, die von besonderer Bedeutung für die Steuerpflichtigen sein dürften. Deren Beachtung kann in einem mittelständischen Unternehmen erheblichen Bearbeitungsaufwand nach sich ziehen. So erschweren die wirtschaftlichen Veränderungen aufgrund der Corona-Krise für viele Unternehmen die Vergleichbarkeit von historischen Zahlen mit Finanzzahlen aus 2020/2021. Pandemiebedingte Verluste und Kosten erfordern spezifische Analysen, die Bilanzbuchhalter und Controller vorzubereiten oder auszuführen haben.

 

 

Lösung

(1)Vergleichsanalyse: Hierzu empfiehlt die OECD eine transaktionsbezogene Einzelfallbetrachtung. Zur Unterstützung während der Corona-Krise gewährt die OECD zur Plausibilisierung den Vergleich mit Budgetgrößen. Zudem sollen auch verlustbringende Vergleichswerte grundsätzlich akzeptiert werden und Verrechnungspreise anhand des outcome testing approach (Ex-post-Ansatz, d.h. ein im Nachhinein geführter Fremdvergleich) kalkuliert werden können (anstelle der in Deutschland bevorzugten Variante des price setting approach = Ex-ante-Ansatz, d.h. Durchführung des Fremdvergleichs im Zeitpunkt der Festsetzung des Verrechnungspreises). Möglich ist es zudem, Verrechnungspreise im Nachhinein anzupassen oder mehrere Verrechnungspreismethoden anzuwenden.

 

(2) Zuweisung pandemiebedingter Verluste/Kosten: Grundsätzlich muss bei dem Umgang mit Verlusten zwischen Verlusten differenziert werden, die durch die Corona-Krise verursacht sind, und Verlusten, die unabhängig bzw. nur indirekt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstehen, z.B. durch zurückgehende Nachfrage. Die OECD sieht dazu vor, Verluste innerhalb einer Unternehmensgruppe durch eine Funktions- und Risikoanalyse zu allokieren (zuzuordnen). Die Corona-Krise hat u.a. erhebliche Auswirkungen auf das Nachfragerisiko, auf Lieferketten- und Produktionsschließungsrisiken sowie auf Finanzierungsrisiken. Konkret könnten die seit Beginn der Corona-Krise anhaltenden Risiken mit den Risiken vor der Corona-Krise verglichen und neu bewertet werden.

Kosten, die direkt durch den Umgang mit der Corona-Krise ausgelöst werden – z.B. Bezug von Masken für Mitarbeiter, Umbauten zur Durchsetzung von Abstandskonzepten oder eine verstärkte IT-Investition für Home-Office-Lösungen –, sollen einzelfallbezogen beurteilt werden. Bei außerordentlichen Kosten empfiehlt es sich, diese auf dasjenige Unternehmen in der Gruppe zu übertragen, das diese Kosten auch im Verhältnis mit fremden Dritten übernehmen würde.

(3) Behandlung staatlicher Hilfsprogramme: Im Laufe der Corona-Krise wurden bzw. werden Unternehmen mit unterschiedlichen Hilfsprogrammen unterstützt, wie z.B. mit Kurzarbeitergeldern, Kreditgewährungen, Investitionshilfen oder Steuererleichterungen. Diese Unterstützungen müssen im Einzelfall darauf untersucht werden, ob sie die Kostenbasis reduzieren oder den Umsatz steigern bzw. als außerordentliche Einnahmen zu qualifizieren sind. Zudem ist bei der Verrechnungspreisanalyse zu prüfen, ob die Maßnahmen einen Effekt auf die Preisfestsetzung haben, weil Vorteile an Kunden oder Lieferanten weitergegeben werden, und wie lange die Maßnahmen andauern.

 

Praxishinweise:

  • Im Rahmen der Vergleichsanalyse rät die OECD stark davon ab, Finanzzahlen aus der Finanzmarktkrise zu Vergleichszwecken heranzuziehen, da diese nicht mit der Corona-Krise vergleichbar sei.
  • Für die oben genannte Durchführung der Funktions- und Risikoanalyse bietet es sich an, auf ein Excel-basiertes Tool zurückzugreifen, das unter Mitwirkung des Verfassers entwickelt wurde. Hierüber lassen sich für Strategieträger und Routineunternehmen simultan und entlang der Wertschöpfungskette die geplanten oder tatsächlichen Funktionen und Risiken beschreiben sowie im Vergleich zu den Konzernunternehmen bewerten.
  • Wichtig für die Praxis könnte in diesem Zusammenhang für manche Fälle noch die Handhabung von Vorabverständigungsverfahren sein. Auch in wirtschaftlichen Krisenzeiten haben Verständigungen grundsätzlich Bestand. Somit sind trotz der Corona-Krise bereits abgeschlossene Vorabverständigungen einzuhalten. Jedoch muss einzelfallbezogen überprüft werden, ob vereinbarte Konditionen aufgrund der veränderten Marktsituation verletzt werden. Es ist zu empfehlen, frühzeitig den Dialog mit der Finanzverwaltung zu suchen, wenn absehbar ist, dass die zugrunde gelegten Annahmen nicht mehr sachgerecht sind.

 

 

WP/StB Daniel Scheffbuch, Head of Tax, PKF Stuttgart

BC 2/2021

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