CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

News & Beiträge

Anträge auf Bescheinigung zur Forschungszulage möglich

Prof. Dr. Christian Zwirner

 

Mit dem am 1.1.2020 in Kraft getretenen Forschungszulagengesetz (FZulG) wird die Forschung und Entwicklung in Deutschland in Form einer Zulage ab dem Jahr 2020 steuerlich gefördert. Im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens ist zunächst ein Antrag auf Bescheinigung der förderfähigen Projekte zu stellen, bevor nach erfolgter Bescheinigung ein Antrag auf Forschungszulage zu stellen ist. Nun wurde die für den ersten Schritt zuständige Bescheinigungsstelle eingerichtet, sodass ab sofort Bescheinigungsanträge gestellt werden können.


 

 

Praxis-Info!

Anspruchsberechtigte der Forschungszulage sind grundsätzlich alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe, Gewinnsituation oder der Art der ausgeübten Tätigkeit. Die begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben müssen der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung zuzuordnen sein. Abgestellt wird für die Förderung auf entstandene Personalaufwendungen sowie bei Auftragsforschung – vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen – auf 60% des Entgelts, welches der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet. Der Maximalbetrag an förderfähigen Aufwendungen beträgt aktuell 4 Mio. € pro Unternehmensverbund, wobei die Forschungszulage dann 25% der Aufwendungen, d.h. maximal 1 Mio. € beträgt und mit der Körperschaft- oder Einkommensteuer durch das Finanzamt verrechnet wird.

Das Antragsverfahren für die Forschungszulage ist zweistufig. In einem ersten Schritt ist zunächst eine Bescheinigung über die grundsätzliche Förderfähigkeit des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens einzuholen. Der Antrag kann vor oder während der Durchführung eines FuE-Vorhabens oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll, gestellt werden. Nach Erhalt dieser Bescheinigung ist in einem zweiten Schritt beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Forschungszulage zu stellen. Das zuständige Finanzamt entscheidet dann auch final über die Förderhöhe.

Die für den ersten Schritt relevante Bescheinigungsstelle wurde nun mit einiger Verzögerung im September 2020 bekannt gegeben; die Online-Schnittstelle für die Beantragung wurde freigeschaltet. Ab sofort können forschende Unternehmen online unter www.bescheinigung-forschungszulage.de Bescheinigungsanträge stellen und ihre Forschungs- bzw. Entwicklungsvorhaben zertifizieren lassen. Die Anträge müssen vorübergehend in elektronischer Form und zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben per Post eingereicht werden. Die Antragstellung soll allerdings zeitnah auf ein voll elektronisches Antragsverfahren mit digitaler Signatur umgestellt werden.

 

Hinweis:

Ein Umsetzungsbeispiel zu Ansatz, Bewertung und Ausweis von Forschungszulagen im Jahresabschluss 2020 zeigt Professor Hanke in BC 2020, 510 ff., Heft 11.

 

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 12/2020

becklink433578

 

 

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü