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Endorsement von Phase 2 der IBOR-Reform

Dr. Julia Busch

 

Die bereits Ende August 2020 seitens des IASB abgeschlossene Phase 2 der IBOR-Reform (IBOR Reform and its Effects on Financial Reporting) wurde Mitte Januar 2021 durch die Europäische Kommission gebilligt. Dieses Endorsement (Zustimmungsverfahren) zieht Änderungen der Standards IFRS 9, IAS 39, IFRS 4, IFRS 7 und IFRS 16 nach sich. Anwendung finden die Änderungen der IBOR-Reform für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2021 beginnen.


 

 

Praxis-Info!

Phase 2 der sog. IBOR-Reform ist eine Folge aus den negativen Erfahrungen mit den bisherigen Referenzzinssätzen in der Finanzkrise. Aufgrund dessen erfolgte die Einführung risikoloser Referenzzinssätze, die aber aufgrund der damit einhergehenden Veränderung wiederum Unsicherheiten bei der Anwendung einzelner IFRS-Standards nach sich zogen. Das IASB hat zu deren Beseitigung Änderungen an den folgenden Standards vorgenommen:

  • IFRS 9 Finanzinstrumente,
  • IAS 39 Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten,
  • IFRS 4 Versicherungsverträge,
  • IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten und
  • IFRS 16 Leasingverhältnisse.

Mit der Verordnung (EU) 2021/25 der Kommission vom 13.1.2021 übernimmt die EU die Regelungen der Phase 2 der IBOR-Reform sowohl inhaltlich als auch mit dem verpflichtenden Anwendungszeitpunkt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2021 beginnen.

Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Klarstellung, dass eine Änderung der Ermittlung der vertraglichen Zahlungsströme infolge der IBOR-Reform eine Modifikation darstellen kann, auch wenn sich keine vertraglichen Bedingungen ändern (IFRS 9.B5.4.6. b)). Des Weiteren wird eine Erleichterung für Barwertänderungen aufgrund des Übergangs auf die neuen Referenzzinssätze geschaffen. Zudem besteht unter Umständen die Möglichkeit der Fortführung bilanzieller Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) nach Übergang auf die neuen Referenzzinssätze, da eine Änderung des Referenzzinssatzes nur eine begrenzte Änderung der dokumentierten Sicherungsbeziehung darstellt und deshalb nicht deren Auflösung bedingt.

Keine Änderungen hingegen erfahren – aufgrund nach Ansicht des IASB hinreichend klarer Regelungen in IFRS 9 – die Ausbuchung, die Bestimmung des Geschäftsmodells, der sog. SPPI-Test (solely payments of principal and interest) und die Ermittlung von erwarteten Kreditverlusten.

 

WP/StB Dr. Julia Busch,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

BC 3/2021

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