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Anwendbarkeit des § 255 Abs. 2 HGB im gesamten Steuerrecht

Alexandra Dunkel

BFH-Beschluss vom 11.11.2020, IX B 40/20

 

§ 255 Abs. 2 HGB gilt grundsätzlich im gesamten Steuerrecht – und damit sowohl im Einkommensteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht.


 

 

Praxis-Info!

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen für ein Grundstück einheitlich für alle Steuerarten unter Zugrundelegung des § 255 Abs. 2 HGB zu beurteilen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt § 255 Abs. 2 HGB grundsätzlich im gesamten Steuerrecht und damit sowohl im – hier relevanten – Einkommensteuerrecht als auch im Umsatzsteuerrecht.

Das Umsatzsteuerrecht erfordert in diesem Fall keine vom Ertragsteuerrecht abweichende Würdigung des Begriffs der Herstellung eines Gebäudes (Herstellungskosten). Dies betrifft allein den für die Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 UStG bedeutsamen Begriff der Errichtung eines (neuen) Gebäudes.

Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 HGB. Anschaffungskosten, zu denen auch die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers gehört, sind nach § 255 Abs. 1 HGB diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Erwerben bedeutet das Überführen eines Gegenstandes von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind nicht sofort als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, sondern im Rahmen der AfA zu berücksichtigen.

Nicht zu den Herstellungskosten gehören beispielsweise Zinsen für Fremdkapital (§ 255 Abs. 3 S. 1 HGB). Wird das Fremdkapital indes zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet, dürfen die Zinsen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Bauzeitzinsen); in diesem Falle gelten sie nach § 255 Abs. 3 S. 2 HGB als Herstellungskosten des Vermögensgegenstands.

 

Beispiel:

Vorauszahlungen für die Errichtung eines Gebäudes, die an einen in Insolvenz gegangenen Bauunternehmer entrichtet werden, sind zum sofortigen Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugelassen. Die verlorenen Aufwendungen stellen begrifflich keine „Herstellungskosten“ dar, weshalb sie nicht auf die Nutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen sind.

Wenn andere Funktionsträger als der Bauunternehmer ausfallen, sind die auf sie entfallenden steuerlichen Herstellungsnebenkosten ebenfalls sofort abziehbar. Wenn das Bauvorhaben überhaupt nicht durchgeführt wird oder der Bauherr „aussteigt“, hat Entsprechendes zu gelten.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 2/2021

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