Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096, BStBl. I 2021, 6) sind zum 1.1.2021 die Übungsleiterpauschale auf 3.000 € jährlich (zuvor 2.400 € jährlich; § 3 Nr. 26 EStG) und die Ehrenamtspauschale auf 840 € jährlich (zuvor 720 € jährlich; § 3 Nr. 26a EStG) angehoben worden. Bis zu diesen Freibeträgen sind Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten für einen begünstigten Auftraggeber steuer- und auch sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV).
Für Beschäftigte in den Corona-Impfzentren gilt hinsichtlich der Inanspruchnahme dieser Freibeträge Folgendes:
- All diejenigen nebenberuflichen Helfer, die direkt an der Impfung beteiligt sind (also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst), können für ihre Einnahmen die sog. Übungsleiterpauschale (3.000 € jährlich) in Anspruch nehmen.
- Diejenigen Helfer, die sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagieren, erhalten für ihre Einnahmen die sog. Ehrenamtspauschale (840 € jährlich). Die Ehrenamtspauschale kann aber nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Tätigkeit hauptberuflich und nicht nebenberuflich ausgeübt wird (insbesondere, wenn Angestellte eines privaten Sicherheitsdiensts oder eines privaten Reinigungsunternehmens in den Impfzentren im Rahmen ihres „Haupt-Arbeitsverhältnisses“ tätig werden; zudem wird es sich in diesem Fall auch nicht um einen für die Inanspruchnahme der Pauschale begünstigten Auftraggeber handeln).
Die erforderliche Nebenberuflichkeit der jeweiligen Tätigkeit ist gegeben, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (LStR 3.26 Abs. 2 S. 1). Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. die Hinweise zu LStH 3.26 „Nebenberuflichkeit“).
Sofern die Einnahmen des Helfers die vorstehende Pauschale übersteigen, hat der Betreiber des Impfzentrums (Gebietskörperschaft, Kassenärztliche Vereinigung oder gemeinnütziger eingetragener Verein) bei Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit einen Lohnsteuerabzug vorzunehmen; gegebenenfalls handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, für die eine Pauschalabgabe von regelmäßig 30% an die Bundesknappschaft abzuführen ist.
Für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit sprechen unabhängig von der vertraglich getroffenen Vereinbarung folgende Indizien (Anzeichen):
- die Mitarbeiter sind hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit weisungsgebunden,
- die Mitarbeiter arbeiten notwendigerweise eng mit anderen Mitarbeitern zusammen,
- die Mitarbeiter sind in die Organisation des Impfzentrums/Impfteams eingegliedert,
- die Organisation und Durchführung der Tätigkeit wird vorgegeben,
- die Arbeitsmittel werden zur Verfügung gestellt.
Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung die Bundesregierung um Prüfung gebeten, ob Impfärzte von der Sozialversicherungspflicht befreit werden können. Das Ergebnis dieser Prüfung steht noch aus (siehe Pressemitteilung des Bundesrats zu TOP 4 der Sitzung vom 12.2.2021). |
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 3/2021
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