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Home-Office im Ausland als Betriebsstätte?

Dr. Matthias Heinrich und Stephan Lüneburg

 

Viele Arbeitnehmer arbeiten derzeit coronabedingt ausschließlich aus dem Home-Office. Sofern der Arbeitnehmer in einem anderen Staat lebt, stellt sich für die Unternehmen die Frage, ob insoweit eine Betriebsstätte mit steuerlichen Folgen in einem anderen Staat begründet wird.


 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

In Fällen mit Auslandsbezug kann die Antwort auf die Frage, ob das Home-Office (HO) eine Betriebsstätte begründet, generell nur in der Gesamtschau aus den nationalen Regelungen der jeweiligen Einzelstaaten sowie den internationalen Regelungen (u.a. Doppelbesteuerungsabkommen sowie OECD-Verlautbarungen) bestimmt werden und muss daher individuell je Staat geprüft werden. Werden Tätigkeiten für das Unternehmen ortsbezogen und mit einer gewissen Dauerhaftigkeit ausgeübt, kann eine Betriebsstätte vorliegen, wenn der Arbeitgeber über den Ort ausreichende Verfügungsmacht besitzt. Dies ist bei einem HO nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber eine faktische oder rechtliche Möglichkeit hierzu eingeräumt wurde. Ist die erbrachte Leistung für das Unternehmen „nur“ vorbereitender Art oder stellt sie eine Hilfstätigkeit dar, wird das HO in der Regel nicht zur Betriebsstätte. Dennoch kann es in besonders gelagerten Fällen zur Annahme einer Betriebsstätte kommen – mit der Gefahr der Doppelbesteuerung. Da die HO-Tätigkeiten coronabedingt international sehr stark ausgeweitet wurden, sollte diese Gefahr näher analysiert werden.

 

 

Lösung

In letzter Zeit ist ein Trend zu erkennen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt, nicht mehr auf das oben genannte Erfordernis der Verfügungsmacht abgestellt wird. Im OECD-Musterkommentar vom 21.11.2017 (immer noch aktuell maßgebend, siehe unter https://doi.org/10.1787/mtc_cond-2017-en) wurden erstmals die Voraussetzungen aufgezeigt, unter denen ein HO eine Betriebsstätte darstellen kann. Dies ist dann der Fall,

  • wenn der Arbeitnehmer auf Weisungen des Arbeitgebers das HO regelmäßig oder durchgehend nutzt oder
  • wenn er kein Büro zur Verfügung gestellt bekommt, obwohl dies die Tätigkeit erfordert.

Besonders gelagerte Fälle können sich in Form der Vertreter- und der Geschäftsleitungsbetriebsstätte ergeben. Der erstgenannte Fall setzt voraus, dass es sich um Personen handelt, die im Außenverhältnis berechtigt sind, das Unternehmen zu vertreten und Verträge abzuschließen. Arbeitet die Geschäftsleitung eines Unternehmens ausschließlich oder nahezu ausschließlich im HO, könnte sich der Ort der Geschäftsleitung in die HOs verlagert haben und je Geschäftsführer eine Betriebsstätte vorliegen.

Wird das HO grenzüberschreitend zur Betriebsstätte, führt dies über den Betriebsstättenvorbehalt zur Steuerpflicht im Ausland – mit der Gefahr einer Doppelbesteuerung. Dazu kommen Registrierungs- und steuerliche Erklärungspflichten im Ausland mit eigenständiger Gewinnermittlung pro Betriebsstätte. Kaufmännische Experten in den Unternehmen, wie insbesondere Bilanzbuchhalter, sind also gefordert, entsprechend differenzierte Gewinnermittlungen vorzuhalten.

 

 

Praxishinweise:

  • In den beiden Fällen der Vertreter- und der Geschäftsleitungsbetriebsstätte bedarf es keiner Geschäftseinrichtung, um rechtlich eine Betriebsstätte zu begründen.
  • Auf die coronabedingt geänderten Verhältnisse in der Arbeitswelt hat die OECD bereits im letzten Jahr mit Schreiben vom 3.4.2020 reagiert. Demnach kann aufgrund des außergewöhnlichen Charakters dieser globalen Pandemie davon ausgegangen werden, dass die vorübergehende oder dauerhafte Tätigkeit im HO zum Zwecke der Kontaktreduktion und damit aus Gründen des Gesundheitsschutzes regelmäßig keine Betriebsstätte begründet, weil es sich bei der Pandemie insoweit um höhere Gewalt handle. Es ist allerdings zu beachten, dass die Ausführungen der OECD keine rechtliche Bindungswirkung entfalten.
  • Tendenziell wird das HO aber zunehmende Bedeutung für die grenzüberschreitende Besteuerung auch in Zeiten nach Corona haben. Daher ist die weitergehende Entwicklung nach dem Ende der Pandemie sorgfältig in den Blick zu nehmen.

 

 

WP/StB Dr. Matthias Heinrich / StB Stephan Lüneburg, jeweils tätig bei der PKF Issing Faulhaber Wozar Altenbeck GmbH & Co. KG, Würzburg

 

BC 3/2021

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